§ 111 Abs 4 WRG stellt darauf ab, ob die „bewilligte Anlage“ (in ihrer Gesamtheit) fremden Grund eines bestimmten Eigentümers in bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt; es sind alle Anlagenteile auf dem Grundstück und alle Nachteile in die Prüfung einzubeziehen
GZ 1 Ob 158/20x, 24.09.2020
OGH: Nach § 111 Abs 4 WRG ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit iSd § 63 lit b WRG als eingeräumt anzusehen, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, der Grundeigentümer dagegen keine Einwendungen erhoben hat und weder von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung eines solchen Zwangsrechts getroffen worden ist. Die Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein. Bei § 111 Abs 4 WRG handelt es sich um eine Legalservitut.
Voraussetzung für das Eintreten der Rechtsfolgen des § 111 Abs 4 WRG ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und damit eine bewilligte Anlage. Für den auf der Liegenschaft der Klägerin verlaufenden Kanalstrang gibt es eine derartige Bewilligung. Der Kanal wurde in diesem Bereich zwar abweichend von der wasserrechtlichen Bewilligung aus 1979 errichtet. Die wasserrechtliche Bewilligung aus 1987 bezieht sich auf eine abgeänderte Kanalführung entsprechend dem „Ausführungsoperat“ eines Ziviltechnikers, das allerdings ebenfalls mit dem tatsächlichen Verlauf nicht übereinstimmt.
Die gesetzliche Fiktion des § 111 Abs 4 WRG („... ist als eingeräumt anzusehen ...“) setzt für die Begründung einer Dienstbarkeit voraus, dass der fremde Grund in einem bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird. Dabei ist nicht die Bedeutung des Wasserbauvorhabens maßgeblich, sondern Art und Intensität des dadurch bewirkten Rechtseingriffs. Damit kommt es aber auf die Belastung an, die vom gesamten, auf der Liegenschaft tatsächlich errichteten Kanalstrang ausgeht. Dass alle Anlagenteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, in diese Prüfung einzubeziehen sind, entspricht auch der Rsp des VwGH.