Haben die anderen Miteigentümer keinen eigenen Gebrauchswunsch und wollen sie das Haus nur vermieten, so können sie vom mehr als seinen ideellen Anteil nutzenden Miteigentümer nicht Räumung, sondern nur ein Benützungsentgelt fordern
GZ 4 Ob 162/20g, 20.10.2020
OGH: Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Bei bloß beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf ein Miteigentümer auch ohne Vereinbarung mit den anderen jeden Gebrauch von der Sache machen, durch den er den konkreten Gebrauch der anderen nicht stört. Solange keine Gebrauchsstörung der anderen Miteigentümer vorliegt, steht ihm daher auch das Recht zur ausschließlichen Benützung der Sache oder eines Teiles zu.
Haben allerdings auch andere Miteigentümer einen konkreten Gebrauchswunsch, so kann ein ausschließliches oder übermäßiges Benützungsrecht zu Gunsten eines Miteigentümers nur durch eine vertragliche Regelung (Benützungsvereinbarung, Miete oder Prekarium) oder eine Benützungsregelung des Außerstreitrichters eingeräumt werden. Besteht eine solche Regelung, so führt nur die eigenmächtige Ausweitung des Gebrauchs zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer.
Im Anlassfall besteht keine (vertragliche oder richterliche) Benützungsregelung. In einem solchen Fall kann ein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer nur dann vorliegen, wenn ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch anderer Miteigentümer besteht, weil ohne Gebrauchsstörung selbst ein alleiniger Gebrauch nicht in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer eingreift und daher nicht rechtswidrig ist.
Die Kläger haben hier den alleinigen Gebrauch des Hauses durch den Beklagten widerrufen, weil sie das Haus vermieten wollen. Damit liegt mangels Beanspruchung einer Sachbenützung durch die Kläger kein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte und damit keine titellose Benützung durch den die gemeinsame Sache alleine oder übermäßig benützenden anderen Miteigentümer vor. Ohne Gebrauchswunsch haben die Kläger in einem solchen Fall nur ein Recht auf Benützungsentgelt. Der alleinige bzw übermäßige Gebrauch durch den Beklagten führte trotz Widerspruchs der Kläger nicht zu einem rechtswidrigen Eingriff in deren Anteilsrechte. Mangels titelloser Benützung durch den Beklagten wurde daher das Räumungsbegehren zu Recht abgewiesen.