Beim (Spät-)Rücktritt von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen VN zuzuweisen
GZ 7 Ob 117/20m, 16.09.2020
OGH: § 1435 ABGB räumt einen Rückforderungsanspruch ein, wenn der zunächst vorhandene rechtliche Grund - etwa wie hier bei einem Rücktritt - wegfällt. Der Wegfall des Vertrags beseitigt bei beiden Parteien den Rechtsgrund für das Behalten der empfangenen Leistungen. Ein Rücktritt des VN löst nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags. Das bedeutet, dass der Kläger aufgrund der infolge des wirksamen Rücktritts vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Prämien hat. Eine Kondiktion ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften Nutzen (den erlangten Vorteil) gerichtet; maßgeblich ist idR der Leistungszeitpunkt. Nach § 1041 ABGB, der auf Kondiktionsansprüche analog anzuwenden ist, kann der Eigentümer einer Sache im Fall, dass diese ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist, sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist. Vorteil ist daher das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht. Bei Geldleistungen wird generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet.
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung wie hier investiert der Versicherer in - vom VN aus einem durch den Versicherer beschränkten Angebot ausgewählte - Investmentfonds. Der Versicherer erwarb folglich mit den vom VN überwiesenen Versicherungsprämien Anteile an Investmentfonds, deren Miteigentümerin er selbst wurde (§ 2 Abs 2 iVm § 46 InvFG). Der Rücktritt des VN vom Versicherungsvertrag beschränkt sich auf dieses Geschäft, erfasst aber nicht den vom Versicherer vorgenommenen Ankauf der Investmentfonds. Das bedeutet aber, dass der Versicherer - ungeachtet des Rücktritts des VN - Eigentümer der von ihm angekauften Wertpapiere geworden und geblieben ist; er hat insofern einen Vorteil erlangt, der im Zeitpunkt des Ankaufs dem damaligen Wert der Wertpapiere entsprochen hat. Damit ist aber ein in der Folge eingetretener Wertverlust der gekauften Papiere im Vermögen des Versicherers eingetreten und beeinflusst die Höhe des Bereicherungsanspruchs des VN nicht: Ist der Nutzen einmal eingetreten, so befreit dessen nachträglicher Wegfall den Bereicherungsschuldner nicht. Zusammengefasst ist daher beim (Spät-)Rücktritt von einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen VN zuzuweisen.