Das Anfechtungs- oder Anpassungsrecht muss der Irregeführte zwar gerichtlich geltend machen, dies kann aber auch in der Form geschehen, dass er gegen die Leistungsklage des anderen Teils die Einrede der Ungültigkeit erhebt
GZ 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
OGH: List iSd § 870 ABGB ist bewusste Täuschung und setzt daher ein - für den Irrtum kausales - vorsätzliches Verhalten des Irreführenden voraus. Sie ist immer dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und dadurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde. Der durch Arglist Getäuschte kann die Aufhebung des Vertrags selbst bei unwesentlichem Motivirrtum verlangen. Das Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung gem § 872 ABGB steht auch dem bei Vertragsabschluss Getäuschten zu. Der listig Irreführende kann dem Begehren auf Vertragsanpassung die Einwendung, er hätte den Vertrag anders nicht geschlossen, nur dann entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden. List erfordert, dass der andere den Irrenden bewusst in Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt, und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss ausübt. Dafür genügt bedingter Vorsatz, der Täuschende muss den Irrtum des anderen Teils ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet dann List, wenn der Schweigende gegen eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verstößt, die dann besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seinen Entschluss einen Einfluss haben können, besteht zwar nicht; sie ist aber dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im Allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. Besondere Umstände, die zur Aufklärung verpflichten, liegen aber dann vor, wenn sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. In einem solchen Fall darf der Wissende den anderen nicht in Unkenntnis lassen. Nach stRsp muss die Einrede der Arglist gar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, es genügt, dass die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Das Anfechtungs- oder Anpassungsrecht muss der Irregeführte zwar gerichtlich geltend machen, dies kann aber auch in der Form geschehen, dass er gegen die Leistungsklage des anderen Teils die Einrede der Ungültigkeit erhebt.