UU erscheint es sachgerecht, wie in den Fällen der Anlageberaterhaftung in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen, dass der Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist
GZ 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
OGH: Die Rsp trägt dem Umstand, dass Patienten ua auch durch contra legem artis unterbliebene Diagnoseverfahren (hier: EEG) in Beweisschwierigkeiten geraten können, durch Erleichterungen des Kausalitätsbeweises Rechnung. So ist allgemein anerkannt, dass bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Vor dem Hintergrund des typischen Beweisnotstands des Patienten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den von einem Teil der Rsp gebilligten Rückgriff auf den Anscheinsbeweis der Kausalität des ärztlichen Kunstfehlers. Allerdings erfordert dieser nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen eines Erfahrungssatzes, dem zufolge schon die erwiesene Pflichtverletzung einen Kausalzusammenhang zum konkreten Schadenserfolg iSe typischen Geschehensablaufs mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nahe legt; schon daran wird es nicht selten fehlen. Abgesehen davon lässt sich der Anscheinsbeweis bereits durch Darlegung der ernsthaften, konkreten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs entkräften; gelingt dies - etwa aufgrund des Nachweises, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung ernstlich auch auf eine Komplikation oder eine körperliche Vorschädigung zurückzuführen sein könnte - muss der Patient den Vollbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen Sorgfaltsverstoß und Gesundheitsschädigung führen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass durch die bloße Zubilligung des Anscheinsbeweises den regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten nicht wirksam begegnet wird.
Vielmehr erscheint es in derartigen Situationen sachgerecht, wie in den Fällen der Anlageberaterhaftung in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen, dass der Schaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Die Beweismaßreduktion im Anlegerprozess geht auf die Überlegung zurück, dass beim Unterbleiben pflichtgemäßer Beratung - wie auch sonst bei Unterlassung pflichtgemäßen Verhaltens - die Beweisführung des hypothetischen Kausalverlaufs bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Ein ebensolcher Beweisnotstand besteht aber - unabhängig von der mitunter mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen Abgrenzung, ob das Fehlverhalten in einem Tun oder einer Unterlassung liegt - auch im Arzthaftungsprozess. Es ist daher auch hier - im Einklang mit der parallelen gesetzgeberischen Wertung des § 1293 ABGB (arg: „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“) - eine Reduktion des Beweismaßes auf das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geboten.