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Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung iZm Nichtstellung eines Sanierungsplanantrags trotz diesbezüglichen Ersuchens des Mandanten

Der Anwalt hat, wenn sich ihm die Frage stellt, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sich in vertretbarer Weise argumentieren ließe, dieses Vorgehen sei nicht notwendig

15. 12. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, Nichtstellung eines gewünschten Sanierungsplanantrags

 
GZ 1 Ob 143/20s, 23.09.2020
 
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für ihn eine Reihe von Pflichten (ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten), die alle Ausprägung seiner Kardinalspflicht, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung seines Mandanten, sind. Ob der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Verpflichtung, seinen Klienten sachgemäß zu vertreten, die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
 
In dem hier zu beurteilenden Einzelfall stützte das Berufungsgericht seine Rechtsansicht, es sei der beklagten Anwältin vorzuwerfen, einen Sanierungsplanantrag für die Klägerin nicht gestellt zu haben, auf seine ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Erwägungen zu den §§ 9 RAO sowie 1009 ABGB und die dazu ergangene Rsp des OGH.
 
Der Beschluss zu 7 Ob 316/01y lässt sich auf die Rsp zurückführen, wonach der Anwalt, wenn sich ihm die Frage stellt, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, diese Maßnahme zu ergreifen hat, auch wenn sich in vertretbarer Weise argumentieren ließe, dieses Vorgehen sei nicht notwendig. In den darauf Bezug nehmenden Judikaten kommt das Bestehen einer generellen Pflicht zur Interessenswahrung zum Ausdruck.
 
Es liegt im vorliegenden Fall auch gar nicht die Konstellation vor, dass sich ein Mandant nicht (oder gar „gegenteilig“) zu einer bestimmten Maßnahme geäußert hätte, sondern es steht fest, dass die Klägerin als Klientin der Beklagten „stets allen Beteiligten“ „signalisierte“, „so auch der Beklagten, dass sie eine neuerliche Entschuldung mittels Sanierungsplans anstreben würde“. Selbst wenn sie (vorerst und zu einem früheren Zeitpunkt) „akzeptiert“ haben mag, dass die Beklagte für sie keinen Sanierungsplanantrag einbringen wird (weil die Anwältin diesen nicht als „aussichtsreich“ einschätzte), sprach sie neuerlich wegen der Möglichkeit der Einbringung eines Sanierungsplanantrags vor und machte damit erneut ihren Wunsch deutlich, ein solcher möge gestellt werden. Dass sie – nachdem ihr am Tag vor der Prüfungstagsatzung nach 17 Uhr per E-Mail mitgeteilt worden war, es mangle an den Voraussetzungen eines Sanierungsplanantrags und die Prüfungs-, Schlussrechungs- und Verteilungstagsatzung werde unbesucht bleiben, – nicht erneut und nochmalig auf die Stellung des Antrags drängte, also auf die bereits geäußerte Entscheidung ihrer Rechtsvertretung, nicht tätig zu werden, nicht mit einer (vom Erstgericht geforderten) „ausdrücklichen Anweisung“ reagierte, ändert – was das Berufungsgericht ohnehin erkannte – nichts daran, dass sie ihren Wunsch als Klientin bereits deutlich deponiert hatte.
 
Die Beklagte versucht, noch fehlenden Beweisergebnissen (und deren Würdigung durch die Tatsacheninstanzen) vorzugreifen, wenn sie argumentiert, die Gläubiger hätten einem Sanierungsplan, bei dem lediglich die im Verteilungsentwurf vorgesehene Quote erreicht wird, nicht zugestimmt. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht dies nicht fest. Beachtlich könnte nur sein – was die Beklagte aber für den vorliegenden Fall zu Unrecht behauptet –, dass die Stellung eines Sanierungsplanantrags aus rechtlichen Gründen nicht zulässig oder der Sanierungsplan unabhängig von einer (erst zu beweisenden) Zustimmung der Gläubiger nicht erfolgreich gewesen wäre. Ohne jedes Tatsachensubstrat behauptet sie, es habe das Erstgericht festgestellt, dass „bei der Klägerin die Voraussetzungen der Stellung des Sanierungsplans“ nicht vorgelegen wären. Die von ihr dabei eingenommene Haltung, es sei dessen Erfüllbarkeit nur bei finanzieller Unterstützung von dritter Seite gegeben gewesen, kann sie angesichts der im Gesetz geforderten Mindestquote von 20 % (§ 141 Abs 1 IO), der im Verteilungsentwurf vorgesehenen Quote von 23,58 % und seiner Genehmigung mit der Maßgabe einer Quote von 22,74 % nicht erklären. Ihre Behauptung, die Stellung eines Sanierungsplans sei im konkreten Fall „außerdem nicht vorteilhaft gewesen“, bleibt unnachvollziehbar und wiederum ohne nähere Ausführungen. Gleiches gilt für ihren unbelegten Vorhalt, es sei ein den Gläubigerinteressen widersprechender Sanierungsplan (dem die Bestätigung jedenfalls hätte versagt werden müssen) vorgelegen, weil ein solcher vorliege, wenn „die Verteilungsquote nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens höher sei als die Sanierungsplanquote“, konkret sei „die das gesetzliche Erfordernis übersteigende Quote nicht erreicht worden“, unabhängig davon, ob ein Sanierungsplan angeboten worden wäre.
 
Erwägungen der Beklagten, die darauf basieren, dass die Klägerin „hinsichtlich der Abläufe eines Insolvenzverfahrens rechtskundig“ sei und sie sich „durchaus bewusst“ gewesen sei, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, einen solchen Antrag entweder selbst zu stellen oder durch einen anderen Rechtsanwalt stellen zu lassen entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt, womit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
 
Überlegungen zu der Klägerin zustehenden Möglichkeiten, ihre Entschuldung später (im Jahr 2017) erreichen zu können (entweder durch eine Sanierung über ein „Unternehmerinsolvenzverfahren“ bzw „neben dieser Möglichkeit“ durch ein Schuldenregulierungsverfahren), könnten allenfalls als Erwägungen zu einem Verstoß gegen die (grundsätzlich gegebene, aber immer unter der Beschränkung der Zumutbarkeit stehende) Verpflichtung des Geschädigten, einen zugefügten Schaden gering zu halten, zu werten sein. Die Beklagte, die mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt, kann aber nicht erklären, warum sich im jetzigen Verfahrensstadium durch solche Behauptungen eine Klagsabweisung ergeben sollte. Ebenso werden ihre Ausführungen dazu, dass das Berufungsgericht „augenscheinlich verkennt“, dass die Klägerin selbst nicht bei der Schluss- und Verteilungstagsatzung anwesend gewesen war, unter dem falschen Blickwinkel vorgetragen. Sie meint, es hätte, unabhängig davon, ob sie einen Sanierungsplanantrag in der Verteilungstagsatzung gestellt hätte oder nicht, dieser ohnehin mangels Anwesenheit der Klägerin als zurückgezogen iSd § 145 Abs 3 IO gegolten. Sie knüpft daran erkennbar die Auffassung, es habe deswegen ihre Haftung zu entfallen. Zwar steht fest, dass die Verteilungstagsatzung weder von der Klägerin noch von der Beklagten besucht wurde, allerdings auch, dass die Klägerin durch das ihr am Vortag um 17:10 Uhr per E-Mail zugekommene Schreiben wusste, dass die Beklagte keinen Sanierungsplanantrag eingebracht hat und die Tagsatzung am nächsten Tag unbesucht lässt. Dass auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten ([Ankündigung der] Stellung eines Sanierungsplanantrags) die Beklagte dennoch nicht erschienen wäre, steht aber nicht fest.
 
 

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