Maßnahmen gegen Glatteis rund um die Uhr sind regelmäßig unzumutbar; das schließt es aber nicht aus, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage (also nicht etwa schon bei bloßer Nebelbildung und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt) eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen kann; eine solche Vorhersehbarkeit könnte sich insbesondere aus entsprechenden Wetterwarnungen ergeben
GZ 2 Ob 116/20b, 17.09.2020
OGH: Die Streupflicht des Bestandgebers wird als Nebenverpflichtung des Bestandvertrags durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen andererseits begrenzt. Der konkrete Inhalt kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden, ebenso die Zumutbarkeit der geeigneten Vorkehrungen. Der Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Dies gilt sowohl für die Häufigkeit des Streuens als auch die Anwendung verschiedener Streumittel. Die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht korrekturbedürftig. Zwar hat der Senat in der E 2 Ob 43/14h in Bezug auf eine ebenfalls vertraglich begründete Streupflicht auf § 93 StVO Bezug genommen und auf dieser Grundlage ausgeführt, dass Maßnahmen gegen Glatteis „'rund um die Uhr' regelmäßig unzumutbar“ seien. Das schließt es aber nicht aus, dass bei konkreter Vorhersehbarkeit einer außergewöhnlichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteis führenden Wetterlage (also nicht etwa schon bei bloßer Nebelbildung und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt) eine vorsorgliche Streupflicht für viel begangene Wege in einer Wohnanlage bestehen kann. Eine solche Vorhersehbarkeit könnte sich insbesondere aus entsprechenden Wetterwarnungen ergeben. So verstanden wirft der Aufhebungsbeschluss keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die von den Rekurswerbern genannte Wiener Winterdienst-Verordnung 2003 ist, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, nach ihrem § 1 Abs 1 nur auf öffentliche Verkehrsflächen anzuwenden. Zudem ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass auch andere als nach dieser Verordnung untersagte Streumittel zur Abwendung des Schadens geeignet gewesen wären. Auch insofern liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.