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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Wiederaufnahmsantrag

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen; sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten

14. 12. 2020
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Antrag

 
GZ Ra 2018/11/0126, 22.10.2020
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH sind für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmsantrag stattzugeben ist, allein die innerhalb der Wiederaufnahmefrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend.
 
Ebenso entspricht es der stRsp des VwGH, dass der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, schon in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen hat. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
 
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg Rsp abgewichen ist.
 
 

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