Art 5 HUP schützt das Vertrauen eines Ehegatten in die Anwendung derjenigen Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe faktisch unterstellt haben
GZ 4 Ob 114/20y, 22.09.2020
OGH: Die VO (EG) Nr 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bestimmt in Art 15, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. 11. 2007 bestimmt (HUP). Dies gilt für alle Mitgliedstaaten, die durch das HUP gebunden sind. Das sind alle EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark.
Die Allgemeine Regel des Art 3 Abs 1 HUP besagt, dass für Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art 5 HUP regelt in Bezug auf Unterhaltspflichten ua zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, dass Art 3 HUP keine Anwendung findet, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staats, insbesondere des Staats ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Art 5 HUP schützt das Vertrauen eines Ehegatten in die Anwendung derjenigen Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe faktisch unterstellt haben.
Da Art 5 HUP von der Ehe der Parteien spricht, sind Umstände vor der Eheschließung und nach der Scheidung der Ehe unbeachtlich. Von besonderer, wenn auch nicht allein maßgeblicher oder unwiderleglicher Bedeutung ist zwar der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt (während der Ehe), den die Ehegatten vor ihrer Trennung hatten, wird dieser von Art 5 HUP doch ausdrücklich erwähnt, er wird allerdings lediglich beispielhaft genannt. Jedenfalls sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Beim Abwägungsprozess iSd Art 5 HUP hat das Gericht neben dem letzten (gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt und dem Heimatrecht auch den Ort der Eheschließung sowie denjenigen der Scheidung bzw Trennung zu berücksichtigen.
Vorliegend lag nicht nur der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien in Österreich, es war die gesamte Ehe auf Österreich ausgerichtet: Beide Teile haben hier ihre Berufe ausgeübt, die Rückkehr der Klägerin nach Deutschland während aufrechter Ehe erfolgte aus finanziellen Gründen und nicht, um das Eheleben dort fortzusetzen. Die Streitteile haben damit das Eheverhältnis faktisch dem österreichischen Recht unterstellt. Aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung des Aufenthalts in Österreich konnte der Beklagte nicht die konkrete Erwartung haben, keinen Unterhalt nach österreichischem Recht leisten zu müssen.