Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Akteneinsicht im AußStrG (Aufteilungsverfahren)

Da es im Aufteilungsverfahren grundsätzlich um das in der Ehe errungene Vermögen und nicht um Schenkungen von Dritten geht, wäre es überschießend, einem nach der Großmutter einer Partei Pflichtteilsberechtigten Akteneinsicht zu gewähren

08. 12. 2020
Gesetze:   § 22 AußStrG, § 219 ZPO, § 170 GeO, Art 23 Abs 1 DSGVO, § 82 EheG, § 786 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, eheliches Aufteilungsverfahren, Akteneinsicht durch Dritte, rechtliches Interesse, wirtschaftliches Interesse, Interessenabwägung, Pflichtteilsanspruch

 
GZ 6 Ob 116/20g, 15.09.2020
 
OGH: Gem § 22 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen § 219 ZPO und § 170 GeO über die Akteneinsicht sinngemäß anzuwenden. Nach § 219 Abs 2 ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen Einsicht in Akten nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
 
Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist: Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht für die Akteneinsicht nicht aus. So berühren etwa Informationen, die allenfalls der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines möglichen Regressprozesses dienlich sein können, ausschließlich wirtschaftliche Interessen.
 
Liegt die Zustimmung der Parteien zur Akteneinsicht nicht vor, dann ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht; erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Dabei kommt es darauf an, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Ob die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht Dritter erfüllt sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Eine Einsicht in den Akt über die Aufteilung des Vermögens aus der Ehe zwischen den Antragsgegnern erscheint im Hinblick auf das von der Antragstellerin erstattete Vorbringen zu einer Schenkung von Vermögenswerten der Großmutter an die Erstantragstellerin überschießend, zumal es im Aufteilungsverfahren grundsätzlich um das in der Ehe errungene Vermögen und nicht um Schenkungen einer Dritten geht, die gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG zudem gar nicht der Aufteilung unterliegen. Die Akteneinsicht würde der Antragstellerin damit in erster Linie Kenntnis über die Vermögenswerte aus der Ehe der Antragsgegner verschaffen, was aber keinen Bezug zu einem Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin hätte.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at