Hier wurden die Hinweise auf dem Lieferschein auf die Glasware samt erforderlicher Vorsicht bei der Be- und Entladung wegen Sturz- und Bruchgefahr ebenso wenig wie das Gewicht an den Mitarbeiter weitergegeben, der die Kisten mittels Gabelstapler entlud; dieser nahm zwar die auf den Kisten angebrachten Symbole wahr, maß ihnen aber keine weitere Bedeutung zu, weil er der Ansicht war, „Vorsicht Glas“ werde unabhängig vom tatsächlichen Inhalt routinemäßig auf jeder Verpackung angebracht; überdies schätzte er das Gewicht der Kisten als viel leichter ein und und stellte sie deshalb am Rand der Ladefläche des LKW nochmals ab, wodurch sich diese senkte, die Kisten kippten und der Inhalt beschädigt wurde; wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit gelangten, ist darin, selbst bei den – von außen leicht erkennbaren – konkreten Verpackungsmissverhältnissen zwischen deren Breite und Höhe, keine Korrekturbedürftigkeit zu erkennen
GZ 7 Ob 81/20t, 23.09.2020
OGH: Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft grundsätzlich den Geschädigten. Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dafür muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, das im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Der Frachtführer hat demnach unbeschränkt für den Schaden am Transportgut oder dessen Verlust einzustehen, wenn ihm eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden vorzuwerfen ist. Wesentlich kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.
Hier wurden die Hinweise auf dem Lieferschein auf die Glasware samt erforderlicher Vorsicht bei der Be- und Entladung wegen Sturz- und Bruchgefahr ebenso wenig wie das Gewicht an den Mitarbeiter weitergegeben, der die Kisten mittels Gabelstapler entlud. Dieser nahm zwar die auf den Kisten angebrachten Symbole wahr, maß ihnen aber keine weitere Bedeutung zu, weil er der Ansicht war, „Vorsicht Glas“ werde unabhängig vom tatsächlichen Inhalt routinemäßig auf jeder Verpackung angebracht. Überdies schätzte er das Gewicht der Kisten als viel leichter ein und und stellte sie deshalb am Rand der Ladefläche des LKW nochmals ab, wodurch sich diese senkte, die Kisten kippten und der Inhalt beschädigt wurde.
Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit gelangten, ist darin, selbst bei den – von außen leicht erkennbaren – konkreten Verpackungsmissverhältnissen zwischen deren Breite und Höhe, keine Korrekturbedürftigkeit zu erkennen.