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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Abberufung von Stiftungsorganen

Kommt die Befugnis zur Neu- bzw Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Nachfolgemitglieder) zu Lebzeiten der beiden Stifter nur diesen gemeinsam mit einstimmigen Beschluss zu, so ist ein Stifter (allein) auch berechtigt, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beim Firmenbuchgericht zu beantragen

08. 12. 2020
Gesetze:   § 14 PSG, § 24 PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Stiftungsorgane, Organe, Bestellung des Stiftungsvorstands, Abberufung, Stifter, Antragslegitimation Firmenbuchgericht

 
GZ 6 Ob 141/20h, 16.09.2020
 
OGH: Nach § 27 Abs 1 PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen, soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, diese zu bestellen. Nach Abs 2 hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt; Abs 2 zählt sodann beispielhaft wichtige Gründe auf. Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen iSd materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen; angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, sofern sie nicht umfangmäßig nur gering sind.
 
Nach bisheriger Rsp des OGH verleiht allerdings ein den Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, für sich allein nicht die Stellung eines Organs der Stiftung.
 
Hier ist in der Stiftungsurkunde festgehalten, dass die Neu- bzw Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Nachfolgemitglieder) zu Lebzeiten der beiden Stifter nur durch diese gemeinsam mit einstimmigen Beschluss erfolgt; darüber hinaus können die Mitglieder des Stiftungsvorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit sofortiger Wirkung von den jeweils Bestellungsberechtigten und dem Firmenbuchgericht abberufen werden.
 
Die stärkste Einflussmöglichkeit (auf die Willensbildung), die einem „weiteren Organ“ iSd § 14 Abs 2 PSG zukommen kann, liegt in der Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder. Damit ist aber die Organeigenschaft des zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stifungsurkunde berufenen Gremiums zu bejahen.
 
 

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