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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen

08. 12. 2020
Gesetze:   § 84 AktG, § 89 AktG, § 1299 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Aktienrecht, Vorstand, Aufsichtsrat, Haftung, Schadenersatz, Business Judgement Rule, Sorgfaltswidrigkeit, Sorgfaltsmaßstab, Verschulden

 
GZ 6 Ob 58/20b, 15.09.2020
 
OGH: Gem § 99 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 84 AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Danach haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der AG gem § 84 Abs 2 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben. Nach der „Business Judgement Rule“ handelt ein Vorstandsmitglied jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Ein Aufsichtsratsmitglied haftet demnach für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls verlangen kann; es muss in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen. Art und Umfang der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder sind im Weg der Auslegung der Vorschriften, die die Aufgaben des Aufsichtsrats und seine Stellung im Verhältnis zum Vorstand ordnen, zu beurteilen. Der Maßstab wird durch die Sorgfalt gebildet, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat. Die Verantwortlichkeit nach § 84 Abs 1 AktG ist daher an der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu messen. Welche Handlungen ein solcher im konkreten Fall setzen bzw unterlassen hätte müssen, ist nach der Übung des redlichen Verkehrs unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft (Größe, eingesetztes Vermögen, Art des Gesellschaftsgegenstands, wirtschaftliche Lage udgl) zu bestimmen.
 
Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, müssen folgende 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a) Der Geschäftsleiter darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen, b) die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Information getroffen werden, c) die Entscheidung muss ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der juristischen Person dienen und d) der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der juristischen Person handelt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führt dies nicht automatisch zu einer Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist.
 
 

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