Die Frage, ob ein bestimmter „Teleskopschlagstock“ eine verbotene Waffe ist, kann ohne Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise nicht beurteilt werden
GZ 14 Os 56/20x, 21.07.2020
OGH: Nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG ist strafbar, wer von § 17 WaffG erfasste verbotene Waffen oder Munition, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besitzt. Nach § 17 Abs 1 Z 6 WaffG verboten sind die unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
„Totschläger“ sind biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigern. Es handelt sich um nach Beschaffenheit, Funktion und Wirkungsweise auf die Zufügung mindestens schwerer Verletzungen angelegte Hiebwaffen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten. „Stahlruten“ sind Metallspiralen, Stahlstäbe und dergleichen, die idR in verkürztem (zusammengeschobenen) Zustand getragen und bei ihrer Verwendung als Schlagwaffe durch eine Schleuderbewegung auf ihre volle Länge gebracht werden können. Erfasst werden rutenförmige, biegsame, häufig endbeschwerte Metallpeitschen, die vielfach gleich einer Antenne zusammengeschoben werden können. Mit ihnen kann eine dem Totschläger vergleichbare Wirkung erzielt werden.
Nicht zu den gem § 17 WaffG verbotenen Waffen zählen – mögen sie auch Waffen iSd WaffG sein – (ua) fernöstliche Nahkampfwaffen wie Tonfa (ähnlich dem Mehrzweckeinsatzstock der Exekutive) und Sai (ein Spieß).
Im angefochtenen Urteil wird der von der Kriminalpolizei am 19. Februar 2019 bei B***** G***** sichergestellte Gegenstand wiederholt nur als „Teleskopschlagstock“ bezeichnet, diesen näher beschreibende Feststellungen enthält das Urteil nicht.
Ob es sich bei dem „Teleskopschlagstock“ fallbezogen um einen „Totschläger“ oder eine „Stahlrute“ iSd § 17 WaffG handelt, kann daher auf Urteilsbasis mangels entsprechender Konstatierungen zu (Material-)Beschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des in Rede stehenden Geräts nicht beurteilt werden.