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Strafrecht

OGH: § 15, § 232 StGB – Bestellung von Falschgeld im Internet

Eine Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von dieser Gesetzesstelle geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann; sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn – nach der Vorstellung des Täters – durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann (oder muss) und der ex ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt; ob das Falschgeld zum Zeitpunkt der Bestellung (tatsächlich oder nach der Erwartung des Täters) bereits existierte, ist dagegen nicht entscheidend, weil bei der Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch auf den konkreten Tatplan abzustellen ist, von dem aus bei objektiver Ex-ante-Betrachtung das Fehlen von Zwischenakten des Täters, nicht von Dritten zu beurteilen ist

08. 12. 2020
Gesetze:   § 232 StGB, § 15 StGB
Schlagworte: Geldfälschung, Versuch, Bestellung von Falschgeld im Internet

 
GZ 14 Os 56/20x, 21.07.2020
 
OGH: § 232 Abs 2 StGB setzt das Einverständnis eines an der Fälschung Beteiligten oder eines Mittelsmanns mit der (wenn auch bloß versuchten) Übernahme von verwechslungstauglichem Falschgeld, sohin eine auf den Fälscher (oder seine Komplizen) zurückgehende ununterbrochene einvernehmliche Erwerbskette voraus. Vollendung ist anzunehmen, sobald der Falschgeldvertreiber an zumindest einem Falsifikat Allein- oder Mitgewahrsam erlangt hat, soferne sein Vorsatz sämtliche Tatbildmerkmale umfasst und auf die anschließende Verteilung gerichtet ist.
 
Nach § 15 Abs 2 StGB ist die Tat (soweit hier von Interesse) versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Nach einhelliger LuRsp liegt eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung als (notwendige) Manifestation des Handlungsentschlusses dann vor, wenn diese bei wertender Betrachtung ex ante unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellung des Täters (gemessen am Tatplan) unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Bedarf es dagegen noch weiterer zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen und aktionsmäßigen Konnex zur Tat.
 
Die Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB wird durch die Übernahme, also die Erlangung eigener Verfügungsgewalt oder (zumindest) eigenen (Mit-)Gewahrsams über Falschgeld, ausgeführt.
 
Eine – hier aktuelle – Bestellung von Falschgeld im Internet stellt grundsätzlich eine sozial auffällige Handlung dar, durch welche die Gefahr der Beeinträchtigung des von dieser Gesetzesstelle geschützten Rechtsguts unmittelbar geschaffen werden kann.
 
Sie ist dann als ausführungsnahe Handlung zu beurteilen, wenn – nach der Vorstellung des Täters – durch die Bestellung ein Geschehensablauf in Gang gesetzt werden soll, auf den der Täter nicht mehr eingreifen kann (oder muss) und der ex ante betrachtet bei normalem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Gewahrsamserlangung führt. Ob das Falschgeld zum Zeitpunkt der Bestellung (tatsächlich oder nach der Erwartung des Täters) bereits existierte, ist dagegen nicht entscheidend, weil bei der Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch auf den konkreten Tatplan abzustellen ist, von dem aus bei objektiver Ex-ante-Betrachtung das Fehlen von Zwischenakten des Täters, nicht von Dritten zu beurteilen ist.
 

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