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Zivilrecht

OGH: Zur merkantilen Wertminderung iZm Gewährleistung

Kann der Mangel an einem Fahrzeug nur durch eine Reparatur behoben werden, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (merkantiler Minderwert) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt

08. 12. 2020
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, Verbrauchsgüterkauf-RL
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Mangel, Verbesserung, Preisminderung, PKW, Kfz, Gebrauchtwagen, Reparaturhistorie, merkantiler Minderwert

 
GZ 6 Ob 240/19s, 24.09.2020
 
OGH: Eine Leistung ist mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Die Behebung von Mängeln soll das gestörte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen der Parteien (die "subjektive Äquivalenz“) wiederherstellen. Auch ein Gebrauchtwagen muss die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit, aufweisen.
 
Hier fehlte dem Fahrzeug die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, gegenüber Nässe dicht abzuschließen. Geschuldet war ein Fahrzeug, das diesen konkreten Mangel nicht aufwies. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Fahrzeug mangelhaft ist, weil eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt, und der Mangel nur durch eine Reparatur behoben werden kann, die trotz gänzlicher Herstellung der Gebrauchstauglichkeit zu einer objektiven Wertminderung des Fahrzeugs (iSe merkantilen Minderwerts) führt, ist allein mit der Reparatur die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht wiederhergestellt. Denn das Fahrzeug weist dann eine wertmindernde „Reparaturhistorie“ auf, die nicht Gegenstand der Parteieneinigung war. In der nach der Reparatur verbliebenen Wertminderung des Fahrzeugs liegt eine nach wie vor nicht ausgeglichene Störung des von den Parteien vereinbarten Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Das spricht dafür, diese Störung der subjektiven Äquivalenz mit den Mitteln des Gewährleistungsrechts zu beheben. In Betracht kommen dazu die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung.
 
Der Vorrang der Verbesserung steht dem Ausgleich des nach der Reparatur verbliebenen Wertverlusts im Wege der sekundären Gewährleistungsbehelfe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits eine Verbesserung durchgeführt wurde, nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass in einem solchen Fall der zentrale Zweck des Gewährleistungsrechts, die Herstellung der subjektiven Äquivalenz, nur durch den zusätzlichen Ausgleich des nach der Reparatur verbliebenen Wertverlusts verwirklicht werden kann. Dieser Mangel kann - weil der Primärbehelf des Austauschs beim vorliegenden Gebrauchtwagenkauf ausscheidet - nur durch die sekundären Gewährleistungsbehelfe der Wandlung oder Preisminderung behoben werden. Auch nach der Verbrauchsgüterkauf-RL muss einem Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, aber vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, auch die Geltendmachung der Preisminderung offen stehen.
 
 

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