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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für ein parkendes Kfz (Brand)

Dass § 1 EKHG für den Fall eines PKW, der in der Garage in Brand gerät und das daneben geparkte Fahrzeug beschädigt, die Gefährdungshaftung des Halters ausschließt, widerspricht nicht der RL 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung

08. 12. 2020
Gesetze:   § 1 EKHG, § 2 KHVG, RL 2009/103/EG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Betrieb eines Kfz, Abstellen, Parken, ortsgebundene Arbeitsmaschine, Kfz-Haftpflichtversicherung, Verwendung des Fahrzeugs

 
GZ 2 Ob 179/19s, 17.09.2020
 
OGH: Der Begriff des „Verwendens“ eines Fahrzeugs in § 2 KHVG ist nach stRsp in weiterem Sinn zu verstehen, als jener des „Betriebs“ iSd § 1 EKHG; er umfasst etwa auch die Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle und - in unionsrechtskonformer Auslegung - die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage eines Hauses geparkten Kfz. Die Bestimmung des § 2 Abs 1 KHVG erweitert jedoch nicht den Begriff „beim Betrieb“ iSd § 1 EKHG. Sie begründet auch keine, von der Ersatzpflicht des hierin genannten Personenkreises unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den VN noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kfz verursacht wurde.
 
Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass durch die RL 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht nur die Pflicht zur Deckung von Schadenersatzansprüchen durch die Haftpflichtversicherung festgelegt und garantiert ist. Sie soll aber nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren. Diesen steht es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor frei, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kfz selbst zu regeln. Die RL schreibt auch nicht die Art der zivilrechtlichen Haftung - Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung - vor, die die Versicherung decken muss.
 
Für den vorliegenden Fall eines PKW, der in der Garage in Brand gerät und das daneben geparkte Fahrzeug beschädigt, bedeutet das, dass zwar der dem Kläger entstandene Schaden gem § 2 Abs 1 KHVG grundsätzlich in den Deckungsumfang der für das Beklagtenfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung fällt. Durch den Ausschluss der Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG wird das Unionsrecht jedoch nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt, weil bei schuldhafter Verursachung durch versicherte Personen der Schaden des Klägers von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen wäre, dem Kläger aber der Nachweis des behaupteten Verschuldens im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht gelungen ist.
 
 

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