Die Durchführung des ersten Schritts im Verfahren nach § 11 Z 1 UbG bzw die pflichtwidrige Entscheidung, trotz der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören schon zum Unterbringungsverfahren und damit zur Hoheitsverwaltung
GZ 1 Ob 153/20m, 24.09.2020
OGH: Der Amtshaftung unterliegen die mit dem Vollzug einer Unterbringung zusammenhängenden Beschränkungen und Behandlungen. Ein passives Organverhalten (Unterlassung) ist rechtswidrig, wenn und soweit eine (hoheitliche) Handlungspflicht bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte. Voraussetzung für die Haftung ist, dass eine von Amts wegen zu treffende Maßnahme schuldhaft nicht gesetzt wurde.
Nach § 11 Z 1 UbG ist § 10 UbG (Untersuchung durch den Abteilungsleiter; Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die Voraussetzungen der Unterbringung) sinngemäß anzuwenden, wenn bei einem sonst in die psychiatrische Abteilung aufgenommenen, in seiner Bewegungsfreiheit nicht beschränkten Kranken Grund für die Annahme besteht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Ergeben sich bei einem Kranken im Verlauf des Anstaltsaufenthalts Hinweise auf die Notwendigkeit einer Unterbringung, so ist, wenn der Kranke kein Verlangen auf Unterbringung (§§ 4 ff UbG) stellt, eine Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG vorzunehmen.
Hier behauptet die Klägerin eine rechtswidrige Unterlassung der zuständigen Ärzte der Beklagten, weil sich ihr Lebensgefährte - ohne in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt zu sein - bereits in stationärer psychiatrischer Anstaltspflege befunden hat und in der Folge rechtswidrig, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht in einem „geschlossenen Bereich“ untergebracht worden ist und er daher Suizid begangen habe.
Die von der Klägerin behauptete Unterlassung des Abteilungsleiters betrifft bereits den hoheitlichen Aufgabenbereich. Sowohl die Durchführung des ersten Schritts in Verfahren nach § 11 Z 1 UbG als auch die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören bereits zum Unterbringungsverfahren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem es objektiv geboten wäre, einen nicht in seiner Bewegungsfreiheit beschränkten Patienten dahin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen und darüber ein ärztliches Zeugnis auszustellen (§ 10 Abs 1 UbG), tritt der Abteilungsleiter in eine hoheitliche Funktion. In dieser Funktion ist er dazu berufen, die gesetzlich vorgesehenen Schritte im Verfahren zur Unterbringung zu setzen. Die beklagte GmbH als Betreiberin der Krankenanstalt ist aber iZm der Durchführung der Aufnahmeuntersuchung und der Entscheidung über die Unterbringung eines Patienten nach dem UbG nicht selbst Organ. Entscheidungsträger und damit Organ des Bundes ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut vielmehr der Abteilungsleiter bzw sein Stellvertreter.