Home

Zivilrecht

OGH: Sturz aus Aufzug im Einkaufszentrum aufgrund technischem Gebrechens

Mangels Erkennbarkeit der Gefahr und da keine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle verlangt werden kann, begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verneinte

08. 12. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht, Sturz aus Aufzug im Einkaufszentrum aufgrund technischem Gebrechens, Wartungs- und Kontrollpflichten

 
GZ 1 Ob 184/20w, 20.10.2020
 
OGH: Die Frage des Umfangs von Verkehrssicherungspflichten und der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier steht fest, dass das zum Sturz der Klägerin führende technische Gebrechen des Aufzugs (Öffnen der Aufzugstüre, obwohl sich die Kabine etwa 10 cm über dem Niveau des angefahrenen Stockwerks befand) „spontan“ auftrat und für die Beklagte weder vorhersehbar noch vermeidbar war, sowie dass Mitarbeiter der Beklagten zumindest dreimal täglich sämtliche Aufzüge im Einkaufszentrum auf allfällige technische Auffälligkeiten kontrollierten. Mangels Erkennbarkeit der Gefahr und da keine permanente Kontrolle einer potenziellen Gefahrenquelle verlangt werden kann, begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verneinte.
 
Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, dass die Haftung der Beklagten nach vertraglichen Grundsätzen und dabei nach einem „weit strengeren“ Maßstab als bei der „allgemeinen“ (sich aus dem Ingerenzprinzip ergebenden) Verkehrssicherungspflicht zu prüfen gewesen wäre, ist ihr zu entgegnen, dass auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen und im vertraglichen Bereich ebenfalls nur jene Maßnahmen ergriffen werden müssen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können, soll doch auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen (Wartungs- und Kontrollpflichten) die Beklagte missachtet haben soll, vermag die Revisionswerberin nicht konkret darzulegen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at