Die Entscheidung über den erforderlichen Inhalt einzelner Bedingungen im Vertragsanbot des Enteignungswerbers, um dieses insgesamt als angemessen bewerten zu können, begründet als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen, sofern sie auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze erfolgt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Eisenbahnunternehmens für Schäden am Grundstück durch Bau und Bertieb der U-Bahnlinie ausgehend von den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht, läuft das Verlangen der Revisionswerberin nach einer vertraglich normierten Haftung darauf hinaus, vom Eisenbahnunternehmen die Übernahme einer über die gesetzliche Grundlage hinausgehenden Haftung zu begehren; wenn das Eisenbahnunternehmen eine derartige Erweiterung der sie gesetzlich treffenden Haftung ablehnt, kann das nicht als unangemessene, die Enteignung hindernde Bedingung angesehen werden
GZ Ro 2020/03/0022, 27.10.2020
VwGH: Ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, stellen eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar.
Die Entscheidung über den erforderlichen Inhalt einzelner Bedingungen im Vertragsanbot des Enteignungswerbers, um dieses insgesamt als angemessen bewerten zu können, begründet als notwendigerweise einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen, sofern sie auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze erfolgt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Eisenbahnunternehmens für Schäden am Grundstück durch Bau und Bertieb der U-Bahnlinie ausgehend von den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht, läuft das Verlangen der Revisionswerberin nach einer vertraglich normierten Haftung darauf hinaus, vom Eisenbahnunternehmen die Übernahme einer über die gesetzliche Grundlage hinausgehenden Haftung zu begehren. Wenn das Eisenbahnunternehmen eine derartige Erweiterung der sie gesetzlich treffenden Haftung ablehnt, kann das nicht als unangemessene, die Enteignung hindernde Bedingung angesehen werden.
Besteht eine solche Haftung aber schon kraft Gesetzes, bleibt die Rechtsposition des Enteigneten durch die Nichtaufnahme einer entsprechenden (die gesetzliche Regelung damit bloß wiederholenden) Bestimmung in den Vertrag unberührt. Auch in diesem Fall ist die Ablehnung durch das Eisenbahnunternehmen nicht als „unangemessen“ zu erkennen.