Ein Honorarkonsul, der österreichischer Staatsbürger ist, genießt gem Art 71 WrKonsÜbk Immunität nur von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen; das Lenken eines Kfz stellt grundsätzlich keine Amtshandlung iS dieses Artikels dar
GZ Ra 2020/11/0186, 21.10.2020
Die Revision bringt vor, es habe sich „nicht um das Lenken eines Kraftfahrzeugs im eigentlichen Sinn“ gehandelt. Der Revisionswerber habe sich auf der Fahrt von einem konsularischen Termin in einem Lokal zur Außenstelle des Konsulats befunden, um dort die Amtshandlung fortzusetzen. Es habe sich um eine „zusammengehörige Amtshandlung“ gehandelt, zu welcher auch die fragliche Fahrt zu zählen sei. Der Revisionswerber habe sich daher auf die Immunität nach Art 71 WrKonsÜbk berufen können und sei nicht verpflichtet gewesen, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Auch fehle Rsp des VwGH zur Frage, ob jede Fahrt mit einem Kfz von der Immunität nach dieser Bestimmung ausgenommen sei, oder ob es darauf ankomme, ob ein Zusammenhang mit der Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben bestehe.
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass ein Honorarkonsul, der - wie der Revisionswerber - österreichischer Staatsbürger ist, gem Art 71 des genannten Übereinkommens Immunität nur von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießt, und dass das Lenken eines Kfz grundsätzlich keine Amtshandlung iS dieses Artikels darstellt.