Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da keine Liquidation vorgesehen ist, zu einer automatischen Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird; im Rahmen der Auflösung der GesbR kann eine "Liquidationsabrechnung" erstellt werden, die die wechselseitigen Ansprüche bezeichnet
GZ 7 Ob 150/ 09y; 28.10.2009
OGH: Der Anspruch auf Rechnungslegung gem § 1198 ABGB steht den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach Beendigung der Gesellschaft weiterhin zu. Gem § 1215 ABGB ist die Teilung des Gesellschaftsvermögens quotenmäßig nach dem Verhältnis der Beteiligung am Hauptstamm vorzunehmen. Da die Vorschriften über die Auflösung der GesbR dispositiv sind, kann eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass eine Liquidationsabrechnung zu erstellen ist, aus welcher sich die gegenseitigen Ansprüche ergeben. In einem solchen Fall tritt die Fälligkeit der in Rede stehenden Ansprüche erst mit Erstellung und Mitteilung an die Gesellschafter ein.