Die Frage der Angemessenheit der festgelegten Frist zur Erfüllung eines konkreten Bauauftrages unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG
GZ Ra 2020/06/0193, 22.10.2020
VwGH: Die Frage der Angemessenheit der festgelegten Frist zur Erfüllung eines konkreten Bauauftrages unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die revisionswerbenden Parteien nicht mit den dazu ergangenen Ausführungen des VwG - in welchen auch auf das Vorbringen der Erstrevisionswerberin, die Benützungsuntersagung sei für sie überraschend gekommen, eingegangen wird - auseinandersetzen. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Ablauf einer bescheidmäßig festgelegten Frist kein überraschendes Ereignis darstellt.