Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten beweiswürdigend auseinanderzusetzen; dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen
GZ Ra 2019/11/0022, 27.10.2020
VwGH: Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem VwG gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das VwG somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Das VwG hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum es die Schlussfolgerung des vom Revisionswerber vorgelegten Gutachtens, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Fremdverschulden anzunehmen sei, nicht für nachvollziehbar halte und sich vielmehr dem von ihm beauftragten Gutachten anschließe, wonach nicht erheblich mehr für ein Fremdverschulden an den Verletzungen spreche als dagegen. Die Revision legt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht konkret dar, dass jenes Gutachten, welches das VwG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, unvollständig oder unschlüssig oder die diesbezügliche Beweiswürdigung des VwG unvertretbar wäre.