Ein VwG ist schon deshalb nicht vorlagepflichtig, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können
GZ Ra 2020/06/0177, 08.10.2020
VwGH: Ein VwG ist schon deshalb nicht vorlagepflichtig, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art 267 Abs 3 AEUV anzusehen ist, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im Übrigen ergeben sich weder aus dem vom VwG festgestellten Sachverhalt noch aus der Zulässigkeitsbegründung Anhaltspunkte dafür, dass fallbezogen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, weshalb der Revisionswerber mit seiner Argumentation zu europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage aufzeigt, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Wegen des fehlenden Auslandsbezuges besteht für den VwGH auch keine Veranlassung, dem EuGH - wie seitens des Revisionswerbers angeregt - unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Revision aus diesem Grund zuzulassen.