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Verfahrensrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Oppositionsgründen gegen gerichtliche Zahlungsaufträge

Die verpflichtete Partei kann anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts, die bei Vorliegen eines gerichtlichen Exekutionstitels einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO verwirklichen, mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend machen

01. 12. 2020
Gesetze:   § 35 EO, §§ 6 ff GEG, Art 94 B-VG
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Oppositionsklage, Oppositionsantrag, Zahlungsauftrag, Zwangsstrafe, Ordnungsstrafe, Verwaltungsrechtsweg, Trennung von Justiz und Verwaltung

 
GZ 3 Ob 82/20k, 02.09.2020
 
OGH: Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, der also tituliert ist. Vorliegend sind Exekutionstitel einerseits Zahlungsaufträge (des Kostenbeamten; § 6a Abs 1 GEG) und andererseits Bescheide des Präsidenten des LG (über Vorstellungen gegen Zahlungsaufträge; § 7 GEG), dh verwaltungsbehördliche Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO. Diese und nicht die Strafbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes sind die Titel. Für diese Titel sieht § 35 Abs 2 letzter Satz EO vor, dass Einwendungen dagegen bei jener Behörde anzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel stammt. Nach der Rsp ist deshalb der Rechtsweg für Einwendungen gegen diese Exekutionstitel unzulässig, obwohl der Zahlungsauftrag letztlich auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, mit der die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden.
 
§ 6 Abs 1 GEG normiert nunmehr ausdrücklich, dass die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde insbesondere auch für die Entscheidung über Einwendungen nach § 35 EO zuständig ist. § 6b Abs 4 GEG regelt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann. Deshalb geht der VwGH davon aus, dass seine Rsp zur alten Rechtslage, wonach die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz nicht mehr überprüft werden darf, auch für das GEG idgF maßgeblich ist. Daher nimmt der VwGH für Einwendungen gegen die Richtigkeit einer (hier) im Zwangsstrafenverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht weiter die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber den Gerichten zukommt Will der Verpflichtete den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts beseitigen, steht ihm daher mangels Qualifikation dieses Beschlusses als Exekutionstitel die Oppositionsklage nicht offen.
 
Somit kann die verpflichtete Partei anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Zwangsstrafenbeschluss, die bei Vorliegen eines gerichtlichen Exekutionstitels einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO verwirklichten, mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend machen. Für den Fall des Erfolgs dieser Einwendungen wäre das Exekutionsverfahren einzustellen.
 
 

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