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Verfahrensrecht

OGH: § 419 ZPO – zur Urteilsberichtigung

Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, dann kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht; sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruchs überhaupt ausgeschlossen; es liegt in diesem Fall eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils iSd § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichts vor; die Korrektur eines solchen Urteils kann daher nur im Rechtsmittelweg erfolgen

01. 12. 2020
Gesetze:   § 419 ZPO
Schlagworte: Urteilsberichtigung, Rechtsmittelweg

 
GZ 6 Ob 71/20i, 09.09.2020
 
OGH: Nach § 419 ZPO sind Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen.
 
Die Urteilsberichtigung findet ihre theoretische Grundlage in der Tatsache, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, dann kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht. Sobald der Urteilsspruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Urteilsspruchs überhaupt ausgeschlossen. Es liegt in diesem Fall eben keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils iSd § 419 Abs 1 ZPO, kein klar erkennbarer Irrtum des Gerichts vor. Die Korrektur eines solchen Urteils kann daher nur im Rechtsmittelweg erfolgen.
 
Aus der Entscheidungsbegründung des LG Innsbruck ergibt sich, dass dieses das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache hinsichtlich der für den Zeitraum November 2014 bis Oktober 2015 geltend gemachten Unterhaltsansprüchen als nicht gegeben ansah und die Zurückweisung im Umfang des darauf entfallenden Klagebegehrens beheben wollte.
 
In der Begründung der Entscheidung wird dazu ausgeführt, der Klägerin stehe für die Monate November 2014 bis März 2015 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 380 EUR zu, woraus sich ein Anspruch von 1.140 EUR ergebe. Dazu addierte das LG Innsbruck einen auf die Monate April 2015 bis Oktober 2015 entfallenden Unterhaltsrückstand von insgesamt 560 EUR und den bereits zugesprochenen Betrag von 2.300 EUR, woraus sich ein Unterhaltsanspruch von insgesamt 4.000 EUR ergebe.
 
Aufgrund welcher Erwägungen das LG Innsbruck einen Teilbetrag von 1.140 EUR ansetzte, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt unklar, ob es tatsächlich für fünf Monate einen Unterhaltsbeitrag von je 380 EUR monatlich zusprechen wollte (dies ergäbe insgesamt 1.900 anstatt 1.140 EUR), oder ob es den Anspruch in Wahrheit nicht für die Monate November 2014 bis März 2015, also für fünf Monate, sondern nach seinem wahren Entscheidungswillen nur für drei Monate als berechtigt ansah (das ergäbe 1.140 EUR). Die Zinsstaffel bildet schon deshalb keinen verlässlichen Anhaltspunkt, weil nach der Begründung „4.000 EUR samt Staffelzinsen“ geschuldet sind, ohne dass die dem Zinsenzuspruch zugrunde liegenden Unterhaltsbeträge angeführt wären.
 
Damit liegt aber kein berichtigungsfähiger offenkundiger Rechen- oder Schreibfehler iSd § 419 ZPO vor.
 
 

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