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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters („verbundenen Unternehmen“)

In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der GmbH selbst sind, trifft die GmbH die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen

01. 12. 2020
Gesetze:   § 22 GmbHG, § 1295 ABGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Gesellschafter, Bucheinsicht, Informationsrecht, verbinden Unternehmen, Konzern, Tochtergesellschaften

 
GZ 6 Ob 11/20s, 02.09.2020
 
OGH: Dem GmbH-Gesellschafter steht ein allgemeiner, umfassender und keine nähere Begründung erfordernder Informationsanspruch gegen die GmbH zu. Dieser geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gem § 22 Abs 2 GmbHG hinaus. Er umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu.
 
Hinsichtlich des Informationsrechts der GmbH-Gesellschafter betreffend die mit der GmbH verbundenen Gesellschaften ist vom Zweck des Informationsrechts auszugehen, dem GmbH-Gesellschafter die Wahrung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechte zu ermöglichen. Da Gegenstand des Informationsrechts die Angelegenheiten der GmbH und alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen.
 
Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur soweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können. Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen.
 
Schuldnerin des Informationsanspruchs hinsichtlich des verbundenen Unternehmens ist nicht dieses, sondern stets die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausübung des Informationsrechts bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft benötigten Unterlagen eingesehen werden können. Informationen verbundener Unternehmen hat sie sich im Rahmen ihrer eigenen Rechte gegenüber der Tochtergesellschaft zu verschaffen. Der Gesellschafter hat daher hinsichtlich der verbundenen Unternehmen grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Eine Ausnahme von der Einschränkung des Gesellschafters auf ein Auskunftsrecht wird in der Rsp nur in jenen Fällen akzeptiert, in denen es sich um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der GmbH handelt, an der der Antragsteller beteiligt ist, weil in dieser Konstellation Interessen Dritter - das sind Gesellschafter, die nur an der Tochtergesellschaft, nicht aber an der auskunftspflichtigen GmbH selbst beteiligt sind - nicht berührt werden.
 
 

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