Von § 271 Z 4 ABGB betroffen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Erwachsenenvertretung deshalb nicht in Betracht kommt, weil keine oder nur ungeeignete Angehörige vorhanden oder ein Widerspruch der volljährigen Person vorliegt
GZ 1 Ob 147/20d, 23.09.2020
OGH: Gem § 271 ABGB ist einer volljährigen Person von Amts wegen auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (Z 1), sie dafür keinen Vertreter hat (Z 2), sie einen solchen nicht wählen kann oder will (Z 3) und eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (Z 4).
Die Voraussetzung nach § 271 Z 3 ABGB für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters betrifft einerseits den Fall, dass die betroffene Person nicht mehr ausreichend entscheidungsfähig ist, andererseits aber auch Situationen, in denen sie zwar (eingeschränkt) entscheidungsfähig ist, aber niemanden hat, der ihr nahesteht, oder nahe stehende Personen die Vertretung nicht übernehmen wollen oder ungeeignet sind oder die volljährige Person selbst keinen Vertreter wählen will.
Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ist nur zu bestellen, wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt (§ 271 Z 4 ABGB); die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist also subsidiär zu dieser. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gleichsam „ultima ratio“ und kann nur dann angewendet werden, wenn keine der übrigen Vertretungsarten greift. Das entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, die Sachwalterschaft so weit wie möglich zurückzudrängen. Von § 271 Z 4 ABGB betroffen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Erwachsenenvertretung deshalb nicht in Betracht kommt, weil keine oder nur ungeeignete Angehörige vorhanden oder ein Widerspruch der volljährigen Person vorliegt.
Der Betroffene leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die zur Entscheidungsschwäche und Suggestibilität führt, wobei er va von seiner Ehefrau emotional abhängig und nicht in der Lage ist, einen eigenen Willen, geleitet von seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen, in Bezug auf sein Liegenschaftsvermögen zu bilden. Der Betroffene ist im Hinblick auf das Liegenschaftsvermögen nicht in der Lage, einen eigenen Willen in Bezug auf die Auswahl und Beauftragung eines Vertreters zu bilden und diesen entsprechend zu instruieren. Nach der Beurteilung des Rekursgerichts ist er nicht in der Lage, einen Erwachsenenvertreter zu wählen. Er sei von seiner Ehegattin emotional abhängig; gerade auch die Beeinflussung durch sie führe zu massiven Streitigkeiten innerhalb der Familie iZm dem Schicksal des Hofs, sodass ihre gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht komme. Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig.
Gem § 272 Abs 1 ABGB darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden oder bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheiten ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken (§ 272 Abs 2 ABGB).
Der Betroffene ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die rechtlichen und vertraglichen Angelegenheiten seiner Landwirtschaft ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. In dieser Hinsicht besteht auch keine ausreichende familiäre oder anderweitige, geeignete Unterstützung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in Bezug auf die Vertretung bei Rechtshandlungen über bestehende Verträge und bei allen neuen Vertragsabschlüssen über das bestimmt bezeichnete Liegenschaftsvermögen des Betroffenen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für diesen Wirkungsbereich erforderlich und notwendig ist, ist nicht korrekturbedürftig.