Der Mann hat sich als Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten (und auch bereits ausgeübt), in welchem Fall der Vorstand der Privatstiftung gem § 35 Abs 2 Z 1 PSG deren Auflösung zu beschließen und nach der Stiftungsurkunde dafür zu sorgen hat, dass die Vermögenswerte der Stiftung – darunter auch die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet – dem Stifter als Letztbegünstigten zukommen; hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbots nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO; der Umstand, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft wegen des Grundbuchstands im Zeitpunkt der Erlassung nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, steht aber der Erlassung des Verbots nicht grundsätzlich entgegen; das Verbot kann ohne die beantragte bücherliche Eintragung erlassen werden, weil es geeignet ist, Rechtswirkungen – wenn auch nicht solche grundbuchsrechtlicher Art – hinsichtlich weiterer rechtsgeschäftlicher Verfügungen des damit Belasteten nach sich zu ziehen
GZ 7 Ob 159/20p, 02.11.2020
OGH: Der Anspruch nach § 97 ABGB setzt die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten voraus. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der verfügungsberechtigte Ehegatte hat das Interesse des anderen an der Wohnungsnutzung so zu wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen Interessen wahren würde. Er hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. Es macht keinen Unterschied, ob er Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. Die Verfügungsbefugnis kann sich auch aus der Stellung in einer Gesellschaft ergeben. Die mittelbare Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten im Rahmen einer Gesellschaft, in der ihm (bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zusteht, genügt für die Annahme einer Verfügungsberechtigung iSd § 97 ABGB über die Wohnung, die im Eigentum der Gesellschaft steht.
Zwar entsteht unbeschadet des Vorbehalts eines Widerrufs die Privatstiftung mit Eintragung im Firmenbuch, das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter wird aber aufgeweicht, wenn sich der Stifter das Recht der Änderung der Stiftungserklärung oder das Widerrufsrecht vorbehält und er das Zugriffsrecht auf das gewidmete Vermögen nicht verliert. In Bezug auf Privatstiftungen ist daher das grundsätzlich bestehende Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter solange nicht verwirklicht, als sich der Stifter Änderungs- oder Widerrufsrechte vorbehält.
Hier hat sich der Mann als Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten (und auch bereits ausgeübt), in welchem Fall der Vorstand der Privatstiftung gem § 35 Abs 2 Z 1 PSG deren Auflösung zu beschließen und nach der Stiftungsurkunde dafür zu sorgen hat, dass die Vermögenswerte der Stiftung – darunter auch die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet – dem Stifter als Letztbegünstigten zukommen. Es ist daher von einer wirtschaftlichen Identität iSd aufgezeigten Rsp auszugehen.
Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche können gem § 382h EO (vormals § 382e EO) gesichert werden. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Der Wohnungserhaltungsanspruch gem § 97 ABGB kann auch mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs- und Belastungsverbot) gesichert werden.
Nach der Rsp des OGH kann zwar im Allgemeinen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist. Hinsichtlich einer nicht im Eigentum des Gegners der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaft kommt die Erlassung des Verbots nach § 382 Z 6 EO nicht in Frage, sondern nur ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO. Der Umstand, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft wegen des Grundbuchstands im Zeitpunkt der Erlassung nicht im Grundbuch eingetragen werden kann, steht aber der Erlassung des Verbots nicht grundsätzlich entgegen. Das Verbot kann ohne die beantragte bücherliche Eintragung erlassen werden, weil es geeignet ist, Rechtswirkungen – wenn auch nicht solche grundbuchsrechtlicher Art – hinsichtlich weiterer rechtsgeschäftlicher Verfügungen des damit Belasteten nach sich zu ziehen.
Da der Mann nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der sich die zu sichernde Wohnung befindet, sondern die in Liquidation befindliche Privatstiftung, sodass deren Liegenschaft mit der Ehewohnung in Kürze dem Mann zufallen wird, kann derzeit zwar das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen werden, dessen grundbücherliche Eintragung aber nicht erfolgen. Daher war der Antrag insoweit abzuweisen.
In Bezug auf das beantragte Verfügungsverbot betreffend die Auflösung der Privatstiftung hat der Mann bereits vor dem hier zugrundeliegenden Antrag den ihm zukommenden Beitrag durch Erklärung des Widerrufs geleistet. Ein diesbezügliches Verbot ginge daher ins Leere. Da die Antragstellerin nicht dargelegt hat, welche konkreten weiteren, zu verbietenden Schritte dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang aufgrund welcher Umstände noch möglich sein könnten, war das begehrte Vefügungsverbot in Bezug auf die Auflösung der Privatstiftung abzuweisen. Der vom Rekursgericht erwogene Antrag nach § 35 Abs 3 PSG war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Antrags.
Die spruchmäßige Befristung der einstweiligen Verfügung muss zunächst auf den Rechtfertigungsprozess abstellen und den möglichen Wegfall der Anspruchsgrundlage durch eine frühere Scheidung berücksichtigen.
Eine einstweilige Verfügung gegen die Privatstiftung wurde nicht beantragt. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zum Anspruch gegen Dritte und dazu, dass der Stiftungsvorstand nicht anders handeln könne, weil er zur Fassung des Auflösungsbeschlusses verpflichtet sei, gehen daher ins Leere.