Beim originären Eigentumserwerbs durch Fund geht bei einem vor der BWG-Nov 2000 eröffneten Überbringersparbuch auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder über
GZ 3 Ob 23/20h, 02.09.2020
OGH: Gegenstand des Fundes können gem § 388 ABGB verlorene und vergessene Sachen sein; verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind (Abs 1), und vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind (Abs 2). Ob im Anlassfall die Sparbücher verloren oder vergessen wurden, ist hier ohne Bedeutung, weil es für die Frage des Eigentumserwerbs des Finders auf diese Differenzierung nicht ankommt.
Der Finder hat den Fund gem § 390 ABGB unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen. Gem § 395 ABGB erwirbt er, wenn die Sache innerhalb eines Jahres ab Erstattung der Anzeige von keinem Verlustträger angesprochen wird, mit Ausfolgung der Sache an ihn Eigentum daran.
Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor. Die Bank war vor der BWG-Nov 2000 bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht oder bloß mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. Ein Erwerb nach § 371 ABGB kommt bei Sparbüchern nicht in Betracht, wohl aber ein gutgläubiger Pfandrechts- oder Eigentumserwerb. Im Fall des originären Eigentumserwerbs an einem vor der BWG-Nov 2000 eröffneten Überbringersparbuch durch Fund geht daher auch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder über.