Home

Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG (iZm Suchtmitteldelinquenz)

Dieser Kündigungsgrund hat primär den Schutz der übrigen Hausbewohner vor Augen; diesen ist nicht zumutbar, in einem Haus zu wohnen, in dem der wiederholte Verstoß des Beklagten gegen strafrechtliche Bestimmungen des SMG evident ist

01. 12. 2020
Gesetze:   § 30 MRG, SMG
Schlagworte: Mietrecht, Suchtmittelrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten

 
GZ 9 Ob 41/20z, 29.09.2020
 
OGH: Zum Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens kann zur Vermeidung von Wiederholungen allgemein auf die Ausführungen in der im Vorprozess ergangenen E 9 Ob 17/17s verwiesen werden. Diese Entscheidung wurde in der Lit auch zustimmend glossiert.
 
Zunächst ist dem Berufungsgericht insofern beizupflichten, dass die festgestellten Verschmutzungen und Beschädigungen von allgemeinen Teilen des Hauses durch hausfremde drogenabhängige Personen und deren sonstiges andere Hausbewohner belästigendes Verhalten, während sie auf den Beklagten warteten, unberücksichtigt bleiben müssen, weil der Sachverhalt keinen hinreichenden Ansatzpunkt für eine Zurechnung dieser Personen an den Beklagten bietet, insbesondere dafür, dass diese Personen mit seinem Willen und Einverständnis das Haus betraten.
 
Zu 9 Ob 17/17s lag nach der damaligen Beurteilung des Senats das einmalige Herstellen einer geringen Menge von Suchtgift für den Eigengebrauch und die Überlassung zum persönlichen Gebrauch eines Dritten vor, das nach der Lage des Falls – trotz des Umstands, dass eine Hausdurchsuchung stattfand und im Zuge derer die Wohnungseingangstüre zerstört worden war – objektiv (noch) nicht geeignet war, anderen Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben zu verleiden. Im Unterschied dazu ist im vorliegenden Fall ein – sich an das zu 9 Ob 17/17s beurteilte Geschehen anschließender – Sachverhalt zu beurteilen, nach dem der Beklagte nicht nur Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich einführte, sondern in seiner Wohnung auch konsumierte und Suchtgift auch an andere weitergab, die dieses zumindest zum Teil auch in seiner Wohnung konsumierten. Hinzu kommt, dass es in der Wohnung auch mehrmals zu Streitigkeiten in den Nachtstunden kam, die eine Lärmbelästigung anderer Hausbewohner darstellten, und dass dort letztlich am 2. 8. 2017 erneut von der Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, bei der zahlreiche Utensilien sowie diverse pulverförmige und flüssige Chemikalien, die für die Herstellung von Methamphetamin benötigt werden, vorgefunden wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung des neuen Sachverhalts, in dem die wiederholte Suchtmitteldelinquenz massiv nach außen hin sichtbar wurde, muss das Verhalten des Beklagten nunmehr als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG qualifiziert werden. Dieser Kündigungsgrund hat primär den Schutz der übrigen Hausbewohner vor Augen. Diesen ist nicht zumutbar, in einem Haus zu wohnen, in dem der wiederholte Verstoß des Beklagten gegen strafrechtliche Bestimmungen des SMG evident ist.
 
Die Aufkündigung wurde am 29. 4. 2016 zugestellt. Nach den Feststellungen war es im Zeitraum Herbst 2016 bis Herbst 2018 im Haus zwar eher ruhig. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist. Davon ist hier aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten nicht auszugehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at