Bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter bzw über dessen Abberufung ist der betreffende Miteigentümer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen
GZ 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
OGH: Der Miteigentümer ist von der Abstimmung über seine eigene Bestellung zum Verwalter im Allgemeinen nicht ausgeschlossen. Der tiefere Grund für diese Ausnahme vom Stimmrechtsausschluss ist in der allgemeinen verbandsrechtlichen Wertung zu suchen, dass Mitglieder in Angelegenheiten der inneren Organisation des Verbands ihr Stimmrecht als wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten tunlichst wahrnehmen können sollen. Ein Ausschluss eines Miteigentümers von der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung als geradezu typische sozietäre Maßnahme erscheint vor dem Hintergrund seines legitimen Mitwirkungsinteresses allein wegen des Umstands, dass dieser selbst zum Verwalter bestellt werden soll, nicht angebracht. Da es sich bei der Abberufung des Verwalters gewissermaßen nur um den contrarius actus zu dessen Bestellung handelt, muss dem Miteigentümer im Grundsatz auch ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung über seine Abberufung zugebilligt werden, um ihn nicht an der Wahrung seiner mitgliedschaftlichen Interessen bei der Entscheidung über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu hindern.
Diese Wertung spiegelt sich nicht zuletzt auch in § 39 GmbHG über die gesellschaftliche Willensbildung wider, die ausdrücklich normiert, dass ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt ist, wenn er selbst zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll. Entsprechende Anordnungen finden sich in § 1216b ABGB sowie in §§ 146, 147 UGB zur Liquidatorenbestellung und -abberufung bei der GesbR, OG und KG. Die in diesen Einzelregelungen jeweils zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertentscheidung lässt sich verallgemeinern und ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen namentlich auf den gleich gelagerten Fall der Bestellung und Abberufung des Verwalters einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft zu erstrecken.
Zusammenfassend ist daher stets dann, wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen iZm der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls idR nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung. Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung.