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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsschutzdeckung iZm Ansprüchen aus Prospekthaftung

Es besteht Deckungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz, soweit der Kläger seine Ansprüche (nur) auf Grundlage der Prospekthaftung nach § 11 KMG und Verletzung des Schutzgesetzes nach § 4 KMG stützt

01. 12. 2020
Gesetze:   Art 19 ARB, Art 23 ARB, § 4 KMG, § 11 KMG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Vertragsrechtsschutz, Schadenersatzrechtsschutz, Prospekthaftung, culpa in contrahendo

 
GZ 7 Ob 141/20s, 16.09.2020
 
OGH: Die positive Deckungsumschreibung des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes in Art 23.2.2.1 ARB (Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen) umfasst die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate aus schuldrechtlichen Verträgen, sowie die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zB Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung.
 
Hier beabsichtigt der Kläger die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Emittentin, gegründet zum einen auf die Prospekthaftung nach § 11 KMG wegen unrichtiger und unvollständiger Angaben im Kapitalmarktprospekt sowie auf Werbeverstöße gem § 4 KMG wegen unrichtiger und irreführender Werbeunterlagen und zum anderen auf unrichtige Angaben im Zuge des Verkaufsgesprächs.
 
§ 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG regelt die Prospekthaftung von Emittenten (Z 1), Prospektkontrolloren (Z 2), Vertragspartnern bzw Vermittlern des Anlegers (Z 3) und Abschlussprüfern (Z 4). Die kapitalmarktrechtliche Prospekthaftung nach § 11 KMG bei unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben ist die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. Auch die kapitalmarktrechtliche Prospekthaftung wird als „Art der Haftung für culpa in contrahendo“ betrachtet. § 11 KMG ist somit ein Fall einer gesetzlichen Prospekthaftung, die in Konkurrenz zu Ansprüchen aus der allgemein zivilrechtlichen Prospekthaftung nach culpa in contrahendo tritt. Auch wenn die hier interessierende Prospekthaftung nach § 11 KMG der Haftung aus culpa in contrahendo am nächsten kommt, so handelt es sich doch um eine spezifische kapitalmarktrechtliche Bestimmung. Dieser Fall einer gesetzlichen Prospekthaftung untersteht an sich dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach Art 19.2.1 ARB
 
Es besteht somit Deckungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz, soweit der Kläger seine Ansprüche (nur) auf Grundlage der Prospekthaftung nach § 11 KMG und Verletzung des Schutzgesetzes nach § 4 KMG stützt. Anders verhält es sich, soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zuge des Verkaufsgesprächs gründet, handelt es sich doch hier eindeutig um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Insoweit gelangt der Deckungsabgrenzungsausschluss zur Anwendung.
 
 

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