Dass die vom Beklagten eingeforderte mündliche Erläuterung nicht notwendig ist, geht schon daraus hervor, dass das FAGG in § 4 Abs 3 selbst darauf abstellt, dass die Informationserteilung nach § 4 Abs 1 Z 8 leg cit formularmäßig (also schriftlich) erfolgt; wenn im vorliegenden Fall nur eine „leere Mappe“ (ohne weiteren Inhalt als die auf den aufklappbaren Seiten abgedruckten Informationen) übergeben wurde, musste demjenigen, dem sie ausgehändigt wurde, klar sein, dass es dem Übergeber mit ihrer Überreichung gerade nur auf die Erteilung der auf den Innenseiten abgedruckten Informationen ankommen konnte
GZ 1 Ob 170/20m, 20.10.2020
OGH: Es trifft zwar zu, dass die Information über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG erfolgen muss, „bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist“, jedoch normiert das Gesetz selbst unmissverständlich die Folgen eines Pflichtverstoßes bei Nachholung binnen bestimmter Frist. Der Fall, dass die Belehrung – wie hier – innerhalb von zwölf Monaten nach dem Vertragsschluss nachgeholt wird, ist in § 12 Abs 2 FAGG klar geregelt. Die Rücktrittsfrist endet dann 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält; im konkret zu beurteilenden Sachverhalt also am 16. 8. 2018.
Dass die vom Beklagten eingeforderte mündliche Erläuterung nicht notwendig ist, geht schon daraus hervor, dass das FAGG in § 4 Abs 3 selbst darauf abstellt, dass die Informationserteilung nach § 4 Abs 1 Z 8 leg cit formularmäßig (also schriftlich) erfolgt. Wenn der 10. Senat anlässlich des zu 10 Ob 34/19a ergangenen Urteils dem Immobilienmakler abforderte, dass er zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung der Verbraucherin auch das Muster-Widerrufsformular auf Papier zur Verfügung stellen hätte müssen (und der wiedergegebene Sachverhalt nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine mündliche Erörterung des Rücktrittsrechts bietet), hat der OGH bereits mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Belehrung nicht mündlich erfolgen muss.
Der Beklagte erwähnt in seiner Revision keine dieser beiden schon vom Berufungsgericht erläuterten Normen (§§ 4 Abs 3, 12 Abs 2 FAGG). Weder bezweifelt er die darin jeweils angeordneten Rechtsfolgen (Beginn des Laufs der 14-tätigen Rücktrittsfrist mit der Nachholung; Vermutung der vollständigen Erfüllung der Belehrungspflicht mittels formularmäßiger Informationserteilung), noch setzt er sich sonst in irgendeiner Weise mit diesen Bestimmungen auseinander. Wenn im vorliegenden Fall nur eine „leere Mappe“ (ohne weiteren Inhalt als die auf den aufklappbaren Seiten abgedruckten Informationen) übergeben wurde, musste demjenigen, dem sie ausgehändigt wurde, umso eher klar sein, dass es dem Übergeber mit ihrer Überreichung gerade nur auf die Erteilung der auf den Innenseiten abgedruckten Informationen ankommen konnte.