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Zivilrecht

OGH: Sturz in Aufzugsvorhalle eines Einkaufszentrums nach Feuchtreinigung

In der Rsp ist anerkannt, dass auch ein aufgrund von Nässe rutschiger Boden als objektiv sorgfaltswidriger Zustand – abhängig von den konkreten Umständen – ein objektiv fehlerhaftes Verhalten indizieren und damit einen Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann; die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Nebenintervenientin im konkreten Fall eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten vorwerfbar war, weil nicht feststeht, ob eine Warntafel aufgestellt war, ist nicht korrekturbedürftig, weil das – ohnehin vorgesehene – Aufstellen einer Warntafel in einer Situation wie der vorliegenden möglich und zumutbar ist

01. 12. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Einkaufszentrum, Reinigung, Sturz, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten, Beweislast, Warntafel

 
GZ 10 Ob 32/20h, 13.10.2020
 
OGH: Voraussetzung für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht ist eine vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder ihm zurechenbare Gefahrenquelle. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist va, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
 
Nach stRsp ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist nach der vom Berufungsgericht beachteten Rsp die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Mit der Kritik an dieser Rsp setzte sich die E 10 Ob 53/15i ausführlich auseinander und hielt an ihr fest. Ungeachtet vereinzelter Kritik im Schrifttum an der Entscheidung 10 Ob 53/15i, hielt die Rsp an diesen Grundsätzen fest.
 
In der Rsp ist anerkannt, dass auch ein aufgrund von Nässe rutschiger Boden als objektiv sorgfaltswidriger Zustand – abhängig von den konkreten Umständen – ein objektiv fehlerhaftes Verhalten indizieren und damit einen Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann. Davon ist das Berufungsgericht nach den Feststellungen in fraglos vertretbarer Weise ausgegangen, muss doch mit einem feuchten und rutschigen Boden gerade in einem an eine Parkgarage anschließenden Innenraum wie im vorliegenden Fall nicht gerechnet werden. Die Ausführungen der Revisionswerberin, es sei von bloßer „Restfeuchte“ auszugehen, finden in den Feststellungen des Erstgerichts keine Deckung. Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass der Boden „etwas rutschig“ war und die Klägerin im „noch feuchten Bodenbereich“ vor dem Liftzugang „ausrutschte“. Disloziert im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht – worauf das Berufungsgericht hinwies – neuerlich fest, dass der Klägerin der „feuchte und rutschige Bereich außerhalb des Aufzugs“ nicht auffiel, obwohl eine Erkennbarkeit der „Rutschigkeit“ (!) „anscheinend sehr wohl gegeben“ war.
 
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Nebenintervenientin im konkreten Fall eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten vorwerfbar war, weil nicht feststeht, ob eine Warntafel aufgestellt war, ist nicht korrekturbedürftig, weil das – ohnehin vorgesehene – Aufstellen einer Warntafel in einer Situation wie der vorliegenden möglich und zumutbar ist. Die von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte E 7 Ob 572/79 ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil das damalige Verfahren ein Stiegenhaus in einem Wohnhaus betraf und nicht den Zugang zu einem Einkaufszentrum mit Kundenverkehr.
 
 

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