Gem § 52 Abs 4 RAO kann die Leistungsordnung über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen; diese Bestimmung ermöglicht entsprechende Regelungen in der Leistungsordnung, räumt aber dem Revisionswerber keinen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Leistungen ein, die über die in der Leistungsordnung festgelegten hinausgehen
GZ Ra 2020/03/0127, 30.09.2020
VwGH: Nach § 51 RAO hat die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer alljährlich (ua) eine Leistungsordnung zu beschließen, in der die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen ist.
Die Basisaltersrente iSd § 49 Abs 1 RAO darf gem § 52 Abs 1 RAO die nach § 293 Abs 1 und 2 ASVG (in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
Gem § 52 Abs 4 RAO kann die Leistungsordnung über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen.
Dem Revisionswerber wurde eine Basisaltersrente zuerkannt, die der von der Plenarversammlung beschlossenen Leistungsordnung entspricht. Der Revisionswerber vertrat im Verfahren die Auffassung, dass die Höhe dieser ihm gewährten Basisaltersrente nicht ausreiche, um ihm eine (iSd § 52 Abs 4 RAO) „den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters angemessene Lebensführung zu ermöglichen“. Der von ihm gestellte verfahrenseinleitende Antrag bezog sich ausdrücklich auf eine Erhöhung der Basisaltersrente nach § 52 Abs 4 RAO und demnach nicht auf die Gewährung außerordentlicher Leistungen nach der Satzung Teil A 2018, sodass sich in diesem Zusammenhang die vom Revisionswerber angesprochene „Rechtsfrage des Anspruchs auf außerordentliche Leistungen und Unterstützung“ nicht stellen kann (ganz abgesehen davon, dass mit diesen Worten keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird). Schon aus diesem Grund geht auch die in den Ausführungen über die Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung enthaltene Rüge der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes betreffend die Gewährung einer außerordentlichen Leistung ins Leere. Im Übrigen ist anzumerken, dass dem Revisionswerber, der die Voraussetzungen für eine ordentliche Leistung erfüllt hat, eine ordentliche Leistung zuerkannt wurde, sodass auch kein Raum dafür bestünde, ihm eine „vergleichbare“ außerordentliche Leistung zuzuerkennen; § 51 der Satzung Teil A 2018 ermöglicht nämlich in außerordentlichen Härtefällen die Zuerkennung von Leistungen unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen, nicht aber die Erhöhung von zuerkannten ordentlichen Versorgungsleistungen.
Zu § 52 Abs 4 RAO hat das VwG - wie bereits die Rechtsanwaltskammer Wien - zutreffend dargelegt, dass diese Bestimmung entsprechende Regelungen in der Leistungsordnung ermöglicht, aber dem Revisionswerber keinen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung von Leistungen einräumt, die über die in der Leistungsordnung festgelegten hinausgehen. Dieser Begründung tritt die Revision in ihren „Ausführungen zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ nicht entgegen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zu einem vom Revisionswerber angenommenen Schutzzweck des § 51 der Satzung Teil A 2018, der auch für § 52 Abs 4 RAO und § 53 Abs 1 RAO (dessen Bedeutung für das vorliegende Verfahren vom Revisionswerber nicht dargelegt wird) zu gelten habe.