Bei dem Recht auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass, das vom Gesundheitszustand des Passinhabers abhängt, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet; die Fortsetzung des Verfahrens über dieses Recht durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen kommt somit nicht in Betracht
GZ Ra 2019/11/0097, 08.10.2020
VwGH: Bei dem Recht auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass, das vom Gesundheitszustand des Passinhabers abhängt, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet. Die Fortsetzung des Verfahrens über dieses Recht durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen kommt somit nicht in Betracht.
Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des VwGH war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gem § 58 VwGG zu entfallen hatte.