Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein faires und mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt
GZ Ra 2020/06/0179, 08.10.2020
VwGH: Mit dem behaupteten Recht, „das Bauverfahren ... ohne Verfahrensmängel abzuführen“ wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dargelegt, weil es nach ständiger hg Jud kein solches abstraktes Recht gibt.