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Verfahrensrecht

VwGH: § 17 ZustG – Zustellung durch Hinterlegung

Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG nicht ein; zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich; unterbliebene Erkundigungen des Revisionswerbers über den Stand des Verfahrens nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub führen nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der Zulassungsurkunde ausgegangen werden könnte; sie erübrigen daher auch nicht die Klärung der Voraussetzungen für die rechtmäßige Zustellung des Zulassungsbescheids

30. 11. 2020
Gesetze:   § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellung, Hinterlegung, Hinterlegungsanzeige, Urlaub, Erkundigungspflicht

 
GZ Ra 2020/03/0101, 09.10.2020
 
VwGH:Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass nach der hg Rsp die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG ist. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich. Das VwG hätte daher die Frage, ob eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Revisionswerbers eingelegt worden ist, nicht dahingestellt lassen dürfen, ehe es die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Zulassungsurkunde bejahte.
 
Auch eine Ortsabwesenheit des Revisionswerbers in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis Anfang Juli 2014 von der Abgabestelle konnte einer rechtswirksamen Zustellung entgegenstehen. Die Zustellung durch Hinterlegung gilt gem § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG nämlich nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird im Übrigen nur dann an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte, wenn die Rückkehr innerhalb der Abholfrist erfolgte. Dass diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall erfüllt gewesen wären, ergibt sich aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht.
 
Dem VwG erschienen diese Rechtsfragen nicht von Bedeutung, weil es von einer Erkundigungspflicht des Revisionswerbers über den Stand des Verfahrens nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub ausging. Dem VwG ist zwar zuzustimmen, dass der Revisionswerber ein eigenes Interesse gehabt haben musste, sich nach dem Verbleib der Zulassungsurkunde zu erkundigen (war er gem § 103 Abs 5 SchFG doch verpflichtet, die Urkunde stets im Original an Bord mitzuführen) und seine behauptete diesbezügliche Untätigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren schwer nachvollzogen werden kann. Unterbliebene Erkundigungen des Revisionswerbers führen aber nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der Zulassungsurkunde ausgegangen werden könnte. Sie erübrigen daher auch nicht die Klärung der zuvor angesprochenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Zustellung des Zulassungsbescheids.
 
 

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