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Verfahrensrecht

OGH: § 419 ZPO – Berichtigungsantrag und Kostenersatz

Zwar ist die außerordentliche Revision als Berichtigungsantrag zu werten, was grundsätzlich zu einer Kostenersatzpflicht der Gegenseite führen könnte; allerdings bestand hier kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts, und die verfehlte Formulierung hatte auch keine nachteiligen Auswirkungen für den Kläger; sein Antrag war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich; er hat daher die Kosten seines Schriftsatzes selbst zu tragen

24. 11. 2020
Gesetze:   § 419 ZPO, § 40 ZPO
Schlagworte: Berichtigung des Urteils, Berichtigungsbeschluss, Berichtigungsantrag, höhere Instanz, Anordnung, Weisung, Kostenersatz

 
GZ 2 Ob 169/20x, 14.10.2020
 
OGH: Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht. Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden.
 
Eine solche Berichtigung hat hier zu erfolgen:
 
De Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden, der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt.
 
Im vorliegenden Fall wandte der Beklagte ua Gegenforderungen aufgrund von rechtskräftigen Kostentiteln aus anderen zwischen den Parteien geführten Verfahren aufrechnungsweise ein. In einem solchen Fall ist bei Bestehen der Klageforderung (nur) auszusprechen, dass diese durch Aufrechnung mit den Gegenforderungen erloschen ist; ein Ausspruch über das „Zurechtbestehen“ der Gegenforderungen hat wegen der insofern ohnehin bereits vorliegenden Entscheidungen zu unterbleiben. Dennoch wählte das Erstgericht im dreigliedrigen Spruch seiner Entscheidung die Formulierung, dass (auch) die Kostenforderungen „zu Recht“ bestünden. Der Kläger macht das in seiner außerordentlichen Revision als Verstoß gegen die Rechtskraft (Einmaligkeitswirkung) der Kostentitel geltend.
 
In seiner Begründung hat das Erstgericht allerdings ausdrücklich auf die Rechtskraft der Kostentitel hingewiesen. Damit ist ausgeschlossen, dass es durch die von ihm gewählte Formulierung neuerlich über die Kostenersatzansprüche des Beklagten entscheiden und damit im Ergebnis die Rechtskraft (Einmaligkeitswirkung) der Kostentitel verletzen wollte. Seine Formulierung, dass (auch) die Kostenforderungen zu Recht bestünden, ist daher – gemessen am unzweifelhaften Entscheidungswillen – offenbar unrichtig iSv § 419 ZPO. Aus diesem Grund ist Punkt 2 des Urteils dahin zu berichtigen, dass bei den Kostenersatzforderungen des Beklagten nur das durch Aufrechnung bewirkte Erlöschen der Klageforderung ausgesprochen wird. Dabei ist im Spruch nur die Summe der Kostenforderungen (einschließlich der kapitalisierten Zinsen nach § 54a ZPO) zu nennen, die Zusammensetzung der Gegenforderung ergibt sich insofern aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichts.
 
Zwar ist die außerordentliche Revision in diesem Punkt als Berichtigungsantrag zu werten, was grundsätzlich zu einer Kostenersatzpflicht der Gegenseite führen könnte. Allerdings bestand hier kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts, und die verfehlte Formulierung hatte auch keine nachteiligen Auswirkungen für den Kläger. Sein Antrag war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Er hat daher die Kosten seines Schriftsatzes auch insofern selbst zu tragen (§ 40 ZPO).
 
 

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