Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft (hier: GmbH) betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden
GZ 6 Ob 32/20d, 15.09.2020
OGH: Privatstiftungen sind keine Unternehmer kraft Rechtsform gem § 2 UGB. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt daher davon ab, ob sie gem § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Dies steht der Privatstiftung zulässigerweise im Rahmen einer nebengewerblichen Tätigkeit (vgl § 1 Abs 2 Z 1 PSG) offen. Ein Unternehmen betreibt derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden. Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft (hier: GmbH) betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden.
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der routinemäßige laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Allerdings begründet nicht jede Vorbereitungshandlung die Unternehmereigenschaft, sondern nur eine solche, die auf die Aufnahme des Betriebs eines Unternehmens iSd § 1 Abs 2 UGB gerichtet ist.
§ 1 Abs 2 UGB definiert das Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Eine wirtschaftliche Tätigkeit - als zentrales Tatbestandselement des Unternehmens - liegt vor, wenn wirtschaftlich werthafte Leistungen nach außen auf einem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Eine reine Holding- oder Besitzgesellschaft ist idR nicht unternehmerisch tätig. Deshalb kann eine (gemeinnützige) Privatstiftung auch keine Prokura zum Zwecke der Gründung einer GmbH erteilen.