Als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG genügt auch die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen wie (hier) die Vertretung im fortgesetzten Insolvenzverfahren
GZ 6 Ob 118/20a, 15.09.2020
OGH: § 40 Abs 4 FBG bestimmt für den Fall, dass sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, das der Verteilung unterliegt, dass die Abwicklung stattzufinden hat. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen. Kommt somit nach Löschung der GmbH Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, sodass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich.
Die geltende Rechtslage sieht auch im Aktienrecht eine Bestimmung über die Nachtragsliquidation vor. Nach § 214 Abs 4 AktG hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass „weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind“. Das Konzept des § 214 Abs 4 AktG lässt sich am ehesten mit dem einer Kuratorenbestellung für die „Nachtragsabwicklungssondermasse“ vergleichen. Abwicklungsmaßnahmen sind dabei einerseits Maßnahmen iZm noch vorhandenem Vermögen (etwa Befriedigung von Gläubigeransprüchen; Geltendmachung von Forderungen, auch von Ansprüchen wegen fehlerhafter Verteilungshandlungen gegen Aktionäre; Vornahme weiterer Verteilungshandlungen), andererseits die Abgabe von noch ausstehenden Erklärungen (etwa Anträge an Verwaltungsbehörden; Prozesserklärungen; Grundbuchsanträge auf die Einverleibung von Löschungen; Löschungserklärungen für grundbücherliche Pfandrechte).
Da kein zwingender Grund ersichtlich ist, in der hier zu beurteilenden Rechtsfrage die Kapitalgesellschaften unterschiedlich zu behandeln, genügt als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG neben der Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens auch die Notwendigkeit irgendwelcher weiterer Abwicklungsmaßnahmen; dies jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die GmbH einer Vertretung in einer Situation bedarf, nämlich in einem Insolvenzverfahren, das lediglich deshalb fortgesetzt wurde, weil es „nicht von vorne herein auszuschließen war, dass nach Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens ein Restvermögen verbleibt“. Die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO bietet für das fortgesetzte Insolvenzverfahren keine ausreichende Abhilfe.