Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation (hier: Überlassen) je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu AZ 12 Os 21/17f nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen; von diesem Fall abgesehen, kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden.
GZ 14 Os 59/20p, 29.09.2020
OGH: Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“, wobei für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten bei Vorhandensein eines Vorsatzes, der von vornherein den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst, zur Begründung dieser strafbaren Handlung zusammengefasst werden können. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG auch als tatbestandliche Handlungseinheit iS fortlaufender Verwirklichung begangen werden.
Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form tatbestandsmäßiger Manipulation (hier: Überlassen) je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt seit der Entscheidung eines verstärkten Senats zu AZ 12 Os 21/17f nur mehr dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem Fall abgesehen, kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden.
Nach dem Urteilssachverhalt umfasst der gegenständliche Schuldspruch im Zeitraum von 2017 bis Ende Jänner 2019 getätigte, sukzessive Verkäufe jeweils für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Mengen an THC-hältigem Cannabiskraut und MDMA-hältigen Ectasy-Tabletten im Rahmen einer – nur infolge Zusammenrechnung die Überschreitung (insgesamt eines Fünfundzwanzigfachen) der Grenzmenge erreichenden – tatbestandlichen Handlungseinheit, also bloß eine Tat. Das Vorliegen mehrerer tatbestandlicher Handlungseinheiten im zuvor genannten Sinn ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28. Februar 2019, GZ 14 Hv 10/19g-18, war (ua) der Verkauf von teils bekannten, teils unbekannten Mengen THC-hältigen Cannabiskrauts, MDMA-hältigen Ecstasy-Tabletten (und Kokain) an namentlich bekannte (und teilweise mit den Personen des beschwerdegegenständlichen Urteils idente) sowie unbekannte Abnehmer im Zeitraum „Frühjahr 2018 bis 19. Jänner 2019“. Da die sukzessiven Verkäufe von jeweils die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftmengen auch hier im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfolgten, also bloß eine Tat begangen wurde, umfasst der beschwerdegegenständlich festgestellte Sachverhalt die zu AZ 14 Hv 10/19g des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilte Tat. Der neuerlichen Verurteilung stand daher das prozessuale Verfolgungshindernis des Verbots wiederholter Strafverfolgung entgegen.