Home

Zivilrecht

OGH: § 82 Abs 2 EheG – berücksichtigungswürdiger Bedarf des Kindes an der Weiterbenützung des Hauses

Der Antragsgegner ist mit dem gemeinsamen Sohn während des Verfahrens aus der bisherigen Ehewohnung aus- und in eine Mietwohnung umgezogen; seinen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung hat er noch vor Beschlussfassung in erster Instanz zurückgezogen; die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Belastungen haben sich für den nunmehr 14-jährigen Sohn damit bereits erfüllt; dass für ihn darüber hinaus eine Beeinträchtigung im persönlichen oder sozialen Lebensalltag verbunden wäre, hat der Antragsgegner ebenso wenig behauptet wie eine gravierende Verschlechterung der Wohnsituation; eine solche lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass mit der nunmehrigen Mietwohnung keine Möglichkeit zur Gartennutzung vorhanden ist

24. 11. 2020
Gesetze:   § 82 EheG, §§ 81 ff EheG, § 138 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Ehewohnung, dringendes Wohnbedürfnis, berücksichtigungswürdiger Bedarf des Kindes, Kindeswohl

 
GZ 1 Ob 96/20d, 23.09.2020
 
Das Erstgericht hat die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilungsmasse bejaht und dies mit der Überlegung begründet, dass der gemeinsame Sohn der Parteien an der Weiterbenützung des Hauses einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hätte. Aus der Einbeziehung der Wohnung leitete es seine auf Billigkeitserwägungen beruhende Anordnung zur Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin ab. Das Rekursgericht trat dieser Argumentation ausdrücklich bei, weil ein Verlassen der Wohnung mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre; mit dem Auszug des Antragsgegners gemeinsam mit dem etwa 13-jährigen Sohn gehe zwangsläufig eine erhebliche Verschlechterung der Wohnsituation für diesen einher.
 
OGH: Nach der Rsp des OGH setzt das dringende Wohnbedürfnis gem § 82 Abs 2 EheG eine existentielle Bedrohung desjenigen Teils voraus, der behauptet, auf die Wohnung angewiesen zu sein. Demgegenüber ist der auf den Bedarf des Kindes abstellende Einbeziehungstatbestand niederschwelliger. Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre. Er wird im Regelfall dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre, die über die allgemeinen Erschwernisse, die mit einem Umzug verbunden sind, hinausgehen. Das wäre etwa bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall.
 
Nach den Materialien zum EheRÄG 1999 soll ein berücksichtigungswürdiger Bedarf dann vorliegen, wenn für das Kind mit einem Wohnungswechsel eine Belastung deshalb verbunden ist, weil es aus dem sozialen Umfeld, der Schule, dem Kindergarten oder sonst bisher gewohnten Lebensumständen herausgerissen wird. Geht es um das berücksichtigungswürdige Wohnbedürfnis eines Kindes, um eine sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallende Ehewohnung iSd § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, kann diesem Tatbestand nur entsprochen werden, wenn der Bedarf gerade an dieser Wohnung besteht, sodass regelmäßig entweder die Wohnung demjenigen Elternteil übertragen wird, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder sonst eine Regelung getroffen wird, die es dem Kind ermöglicht, in der bisherigen Ehewohnung zu verbleiben. Die Einbeziehung der Ehewohnung nach dieser Gesetzesstelle setzt in formaler Hinsicht den Antrag auf deren Zuweisung durch den obsorgeberechtigten Elternteil voraus, weil anderenfalls das Kind erst recht die bisherige Ehewohnung verlassen müsste.
 
Der Antragsgegner ist mit dem gemeinsamen Sohn während des Verfahrens aus der bisherigen Ehewohnung aus- und in eine Mietwohnung umgezogen. Seinen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung hat er noch vor Beschlussfassung in erster Instanz zurückgezogen. Die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Belastungen haben sich für den nunmehr 14-jährigen Sohn damit bereits erfüllt. Dass für ihn darüber hinaus eine Beeinträchtigung im persönlichen oder sozialen Lebensalltag verbunden wäre, hat der Antragsgegner ebenso wenig behauptet wie eine gravierende Verschlechterung der Wohnsituation. Eine solche lässt sich nicht schon daraus ableiten, dass mit der nunmehrigen Mietwohnung keine Möglichkeit zur Gartennutzung vorhanden ist. Diesen Umstand führte der Antragsgegner ohnedies nur zur Begründung dafür ins Treffen, dass die Antragstellerin und nicht er die beiden Hunde übernehmen soll. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG.
 
Zutreffend macht die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs daher geltend, dass die Vorinstanzen die Ehewohnung zu Unrecht in die Aufteilung miteinbezogen haben. Kommt eine Einbeziehung der Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG (und damit eine Zuteilung an den Antragsgegner als den für den gemeinsamen Sohn obsorgeberechtigten Elternteil) nicht in Betracht, hat auch eine Bewertung der Wohnung im Rahmen der Ausmessung einer Ausgleichszahlung zu unterbleiben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at