Im Hinblick darauf, dass das neue Bachelorstudium frühestens ab dem Schuljahr 2016/2017 angeboten wurde und Prüfungen in erheblichem Umfang aus dem bisherigen Studium und dem daneben absolvierten Hochschullehrgang angerechnet wurden, ist im vorliegenden Fall der Wechsel in das weiterführende Studium, das unmittelbar der Berufsvorbereitung dient, auch noch nach drei Jahren entschuldbar; nicht entscheidend ist daher, ob die Antragsgegnerin nach Abschluss ihres ursprünglichen Bachelor-Lehramtsstudiums an der PH Wien/Krems berechtigt wäre, dauerhaft an einer Neuen Mittelschule zu unterrichten; entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt auch kein mehrfacher „Studienwechsel“ vor, weil die Antragsgegnerin mit dem Hochschullehrgang für Kroatisch lediglich eine Zusatzausbildung absolviert hat
GZ 2 Ob 102/20v, 17.09.2020
OGH: Nach stRsp hat ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was idR zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Ein Kind verliert aber nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es aus subjektiven oder objektiven Gründen ein aufgenommenes Studium – etwa aufgrund eines entschuldbaren Irrtums über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten – wechselt, weil einerseits für die Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit (im Allgemeinen höchstens ein Jahr) nötig ist und andererseits sich erst im späteren Verlauf des Studiums die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann. Soweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs ist dann so zu beurteilen, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen. Kann die Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist des Kindes hinsichtlich des erstmaligen Studienwechsels noch als entschuldbar angesehen werden, so schadet es nicht, wenn das erste Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit haben keine entscheidende Bedeutung. Vielmehr ist am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. Erst danach ist zu prüfen, ob dem diesem Vorhaben widersprechenden Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung zumutbar ist. Daher wurde im Einzelfall auch ein erstmaliger Studienwechsel nach drei Jahren als (noch) entschuldbare Fehleinschätzung gewertet, sofern das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist, des Ausbildungserfolgs im neuen Studienzweig und der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass während des Lehramtsstudiums der Antragsgegnerin eine Änderung der Ausbildungsordnung für Lehrer wirksam wurde und das neue achtsemestrige Bachelorstudium auch dazu berechtigt, nicht nur an Neuen Mittelschulen, sondern auch an höheren Schulen zu unterrichten, und die Möglichkeit bietet, ein (berufsbegleitendes) Masterstudium anzuschließen, was nach den getroffenen Feststellungen seit dem Jahr 2019 für alle Junglehrer verpflichtend ist. Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem neuen Studium somit um eine weitergehende, vertiefende Berufsausbildung handelt, die eine Erweiterung der beruflichen Möglichkeiten der Antragsgegnerin bedeutet.
Im Hinblick darauf, dass dieses neue Bachelorstudium frühestens ab dem Schuljahr 2016/2017 angeboten wurde und Prüfungen in erheblichem Umfang aus dem bisherigen Studium und dem daneben absolvierten Hochschullehrgang angerechnet wurden, ist im vorliegenden Fall der Wechsel in das weiterführende Studium, das unmittelbar der Berufsvorbereitung dient, auch noch nach drei Jahren entschuldbar. Nicht entscheidend ist daher, ob die Antragsgegnerin nach Abschluss ihres ursprünglichen Bachelor-Lehramtsstudiums an der PH Wien/Krems berechtigt wäre, dauerhaft an einer Neuen Mittelschule zu unterrichten. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts liegt auch kein mehrfacher „Studienwechsel“ vor, weil die Antragsgegnerin mit dem Hochschullehrgang für Kroatisch – wie die Antragsteller selbst ausführen – lediglich eine Zusatzausbildung absolviert hat.
Die Kontrolle, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, hat bei – wie hier – fehlender Gliederung in Studienabschnitte durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen zu erfolgen. Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.
Nach den Feststellungen fehlten der Antragsgegnerin im (relevanten) Entscheidungszeitpunkt erster Instanz für den Abschluss des neuen Bachelorstudiums für Englisch 36 ECTS-Punkte, die voraussichtlich bis Ende des Sommersemesters 2020, also in etwa zwei Semestern, erreicht werden konnten. Für den Abschluss in Kroatisch fehlten noch vier Semester. Das bedeutet, dass ein Abschluss des neuen Bachelorstudiums – trotz des bis zum Ende des Sommersemesters 2018 erfolgreich absolvierten zusätzlichen Hochschullehrgangs – im Zweig Englisch unterhalb der Mindeststudiendauer und im Zweig Kroatisch ohne Überschreitung der Mindeststudiendauer möglich ist. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin das neue Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibe.
Für die Belastbarkeit von Geldunterhaltspflichtigen ist generell zu beachten, dass Entscheidungen in Unterhaltssachen an den Verhältnissen in einer fiktiven „intakten Familie“ zu orientieren sind. Vor dem dargelegten Hintergrund wäre in einem vergleichbaren Fall davon auszugehen, dass maßstabsgerechte Durchschnittseltern weiterhin einen durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begrenzten finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihres Kindes leisten würden.
Ausgehend von diesen Erwägungen bestand die Unterhaltspflicht der Antragsteller jedenfalls im September 2019 (Entscheidungszeitpunkt erster Instanz) noch fort.