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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsverwirkung iZm Eheverfehlungen

Selbst wenn die dem Unterhaltsberechtigten vorzuwerfenden Eheverfehlungen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung begründen, darf es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Unterhaltspflichtige selbst ebenfalls in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte

24. 11. 2020
Gesetze:   § 94 ABGB, § 68a EheG
Schlagworte: Eherecht, Unterhaltsverwirkung, Eheverfehlungen

 
GZ 3 Ob 141/20m, 23.10.2020
 
OGH: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Es wäre nämlich sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist. Selbst wenn die dem Unterhaltsberechtigten vorzuwerfenden Eheverfehlungen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung begründen, darf es allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich der Unterhaltspflichtige selbst ebenfalls in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte.
 
Ob dem Unterhaltsberechtigten ein so gravierendes Fehlverhalten anzulasten ist, dass es die Unterhaltsverwirkung zur Folge hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass die Vorinstanzen die vom Beklagten in der Veröffentlichung zweier vom Klagevertreter lancierten und von der Klägerin auf seine Frage hin vorab genehmigten Zeitungsartikel im August 2018 erblickte Unterhaltsverwirkung – die sich im Übrigen erst auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin ab September 2018 und nicht auf die gleichfalls eingeklagten, damals bereits rückständigen Unterhaltsbeiträge ab Juli 2016 auswirken könnte – verneinten, stellt angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten gegenüber der Klägerin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
 

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