Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf, dass die Beklagte in W***** ein Geschäftslokal suchte, sollte das zu vermittelnde Geschäft nicht nur jenes über die an den Altmieter zu leistende Ablöse, sondern auch und gerade der Mietvertrag über das Geschäftslokal selbst sein, ist jedenfalls vertretbar; so wurde auch in dem Begleit-E-Mail zum Ablöseanbot ausgeführt, dass ein neuer Mietvertrag „fällig“ werde, und dessen voraussichtlicher Beginn mit 1. 7. 2017 festgehalten; auch in den Inseraten der Klägerin war davon die Rede gewesen, dass ein Mieter gesucht werde; da aber ein Mietvertrag über das Mietobjekt in der Folge unstrittig nicht abgeschlossen wurde, kam das „vermittelte Geschäft“ iSd § 7 MaklerG nicht rechtswirksam zustande, womit die Klägerin einen Provisionsanspruch aus dieser Bestimmung auch nicht ableiten kann
GZ 6 Ob 109/20b, 15.09.2020
OGH: Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; der Geschäftsherr muss aber das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Für einen unter einer Bedingung abgeschlossenen Vertrag, den ein Makler vermittelt, gebührt keine Provision, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird. Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Nur wenn der bedingte Vertrag vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, ist der Provisionsanspruch dennoch erworben, wenn der Makler beweist, dass die Bedingung eingetreten wäre.
Wenn die Klägerin hier ihren Provisionsanspruch auf § 7 MaklerG stützt, dann wäre dafür somit Voraussetzung, dass das vermittelte Geschäft tatsächlich auch zustande gekommen ist. Entscheidend dafür ist, dass eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte besteht. Welches Geschäft das „vermittelte“ war, ist dabei eine Frage der Auslegung der Ablösevereinbarung, wobei die Auslegung einer Urkunde grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls darstellt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf, dass die Beklagte in W***** ein Geschäftslokal suchte, sollte das zu vermittelnde Geschäft nicht nur jenes über die an den Altmieter zu leistende Ablöse, sondern auch und gerade der Mietvertrag über das Geschäftslokal selbst sein, ist jedenfalls vertretbar. So wurde auch in dem Begleit-E-Mail zum Ablöseanbot ausgeführt, dass ein neuer Mietvertrag „fällig“ werde, und dessen voraussichtlicher Beginn mit 1. 7. 2017 festgehalten. Auch in den Inseraten der Klägerin war davon die Rede gewesen, dass ein Mieter gesucht werde. Da aber ein Mietvertrag über das Mietobjekt in der Folge unstrittig nicht abgeschlossen wurde, kam das „vermittelte Geschäft“ iSd § 7 MaklerG nicht rechtswirksam zustande, womit die Klägerin einen Provisionsanspruch aus dieser Bestimmung auch nicht ableiten kann.