Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar, der nach dieser Bestimmung allein haftbar gemacht werden kann; ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang iSd Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt; das Verhalten eines Dritten kann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen; damit kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auf Vorsatz oder grobes Verschulden der Mitarbeiter der Baufirma nicht an
GZ 7 Ob 126/20k, 16.09.2020
OGH: Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer sonstigen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.
Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung – wie hier – ablehnt.
Grundsätzlich ist nach bisheriger Rsp der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig.
Im vorliegenden Fall gründet der geschädigte Tierarzt seinen Anspruch auf Schadenersatz insbesondere auf § 1318 ABGB.
Gem § 1318 ABGB haftet der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird. Die Haftung betrifft nur den Wohnungsinhaber. Unter diese Gesetzesbestimmung wird auch die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser – in Analogie – subsumiert. Der Grund dieser Haftung liegt darin, dass nur der Wohnungsinhaber für die Ordnung im Haushalt verantwortlich ist und ihm auch faktisch die Möglichkeit entsprechender Einflussnahme offensteht. Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden Wohnraum zusteht.
Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb wird die Privat-Haftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt.
Der sachliche Umfang des Versicherungsschutzes wird für den Wohnungsinhaber besonders geregelt.
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die allgemeine Risikobeschreibung in Art 12.1.1 ABH „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit) insbesondere als Wohnungsinhaber (nicht als Haus- und/oder Landbesitzer)“ nämlich einerseits als Abgrenzung zur Privat-Haftpflichtversicherung eines Haus- und Grundbesitzers und andererseits dahin verstehen, dass die typischen Risiken eines Wohnungsinhabers an sich nach den Versicherungsbedingungen den Gefahren des täglichen Lebens unterstellt werden und ihnen damit Versicherungsschutz zuerkannt wird. Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar, der – wie ausgeführt – nach dieser Bestimmung allein haftbar gemacht werden kann.
Damit wird der Kläger im vorliegenden Fall wegen eines Schadenereignisses, das nach der allgemeinen Risikobeschreibung der ABH unter das versicherte Risiko fällt, in Anspruch genommen.
Die Beklagte meint weiters, in Ermangelung eines versicherten Sachschadens stünden die vom geschädigten Tierarzt geforderten „reinen“ Vermögensschaden nicht unter Versicherungsschutz.
Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 11.2.1.1 ABH bezieht sich nicht auf den Gesamtbereich des Schadensbegriffs des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solche Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sog „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nach dieser Klausel nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang iSd Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Sachbeschädigung im aufgezeigten Sinn ist die Wertminderung einer Sache als Folge einer Einwirkung, durch die deren Brauchbarkeit zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks wirtschaftlich betrachtet, beeinträchtigt wird.
Die Beklagte übersieht hier, dass der geschädigte Tierarzt die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit seiner Ordinationsräume durch das Eindringen des Wassers und der Überflutung der Praxisräumlichkeiten und eine damit zweifellos einhergehende Durchfeuchtung der Ordinationsräumlichkeiten behauptet. Die aus dieser behaupteten Unbrauchbarkeit der Praxisräume gegründeten Forderungen des geschädigten Tierarztes sind damit Folge eines versicherten Sachschadens.
Auch die von der Beklagten behaupteten Ausschlüsse nach Art 17.3, 17.7.1 und 17.7.4 ABH liegen nicht vor:
Der Ausschluss nach Art 17.3 ABH ist schon deshalb nicht gegeben, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die in Deutschland entwickelte Repräsentantenhaftung kann aus dem VersVG nicht abgeleitet werden. Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Damit kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auf Vorsatz oder grobes Verschulden der Mitarbeiter der Baufirma nicht an.
Der Risikoausschluss des Art 17.7.1 ABH liegt schon deshalb nicht vor, weil gegen den Kläger keine Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an der von ihm gemieteten Wohnung geltend gemacht werden.
Der Risikoausschluss des Art 17.7.4 ABH scheidet aus, weil der Kläger nicht die Deckung von Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an der von ihm „bearbeiteten Wohnung“ oder auch dem „beschädigten Heizungsrohr“ geltend macht.