Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des § 4 Abs 5 StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen kumulativ vorliegen
GZ 7 Ob 134/20m, 16.09.2020
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB 2010, Stand 01/2010) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Art 17
Schadenersatz-, Herausgabe-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz (Fahrzeug-Rechtsschutz) – je nach Vereinbarung – mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
[…]
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken, gelten,
4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.3 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
[…]
4.2 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Pkt 4.1.2 und 4.1.3 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
[…]“
OGH: Gem § 4 Abs 5 iVm Abs 1 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Nach stRsp des OGH trifft den Versicherer die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung.
Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 17.4.2 ARB ist die Verletzung der Obliegenheit nach Art 17.4.1.3 ARB von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer iZm dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des § 4 Abs 5 StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen.